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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

27. Juli 2023

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

§ 67 VersVG (Regress, Legalzession) & das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers: Gerhard Veits, ÖVM-Vorstand, Versicherungsrechtsexperte und Geschäftsführer der Veits & Wolf Versicherungsmakler GmbH, ist einer der Keynote-Speaker beim AssCompact Trendtag 2023, wo er zum Thema dieses Beitrages referieren wird. Diese Thematik wird immer dann aktuell, wenn der Versicherer den Schaden des Versicherten nicht zur Gänze deckt. Nichtbeachtung kann Maklerhaftung bedeuten!

Artikel von:

Gerhard Veits

Gerhard Veits

ÖVM Vorstand, Versicherungsrechtsexperte und Geschäftsführer der Veits & Wolf Versicherungsmakler GmbH

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer (VR) über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer (VN) den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Zweck der Norm

Schadenersatzansprüche im weitesten Sinne, die dem VN gegenüber einem Dritten zustehen, gehen „von Gesetzes wegen“ auf den VR über, soweit dieser dem VN aus diesem Schaden eine Versicherungsleistung erbracht hat. Die Regelungen des § 67 VersVG verfolgen im Wesentlichen das Ziel, einerseits dem VR die Rückforderung von erbrachten Versicherungsleistungen von einem (schuldtragenden) Dritten zu ermöglichen und andererseits einer Bereicherung des VN entgegenzuwirken. Diese Legalzession, also eine „Forderung kraft Gesetzes“, macht eine rechtsgeschäftliche Abtretung von Forderungen des VN gegen einen (schadenverursachenden) Dritten an den VR überflüssig.

Anwendungsbereich

Der § 67 VersVG ist als grundsätzliche Norm für die gesamte Schadenversicherung zu betrachten. Keine Anwendung findet die Bestimmung in der Summenversicherung.

Regress gegen Dritte: Unter „Dritte“ sind Personen zu verstehen, die weder VN noch versicherte Person sind.

Regress erst nach Leistung durch den VR: Der Übergang der Schadenersatzansprüche des VN gegen den Dritten geht erst dann auf den VR über, wenn der VR seinerseits eine Versicherungsleistung an den VN oder den Versicherten erbracht hat. Dabei ist festzuhalten, dass nicht nur eine Versicherungsleistung aufgrund eines versicherten Schadens, sondern grundsätzlich auch eine Kulanzleistung des VR beim Dritten regressierbar ist.

Umfang der Regressforderung: Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Inhalt des Versicherungsvertrages, der seine Wirkung zwischen VN und VR entfaltet und den Regeln des Schadenersatzrechtes, die wiederum zwischen dem Geschädigten (VN oder Versicherten) und dem haftpflichtigen Dritten anzuwenden sind. So ist es durchaus denkbar, dass der VR dem VN den Neuwert einer versicherten Sache zu ersetzen hat, während er vom Dritten nur den Zeitwert dieser Sache auf dem Regressweg zurückfordern kann. Daher gilt als Grundsatz, dass der VR vom Dritten niemals mehr fordern kann, als der geschädigte VN selbst vom Dritten hätte verlangen können. Eine Legalzession kann somit ungeachtet der Höhe der Versicherungsleistung nur in jenem Umfang eintreten, in welchem der Geschädigte nach bürgerlichem Recht selbst Schadenersatz zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Quotenvorrecht des VN

Dieses Quotenvorrecht (auch Differenztheorie genannt) kommt dem VN immer dann zugute, wenn der VR nicht den gesamten Schaden deckt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn eine Unterversicherung oder eine (zu geringe Erstrisikoversicherung) vorliegt oder wenn ein Selbstbehalt die Versicherungsleistung reduziert. In solchen Fällen verbleibt die Schadenersatzforderung für den nicht durch die Versicherung gedeckten Teil beim VN.

Der VN hat also mit seinen Restforderungen gegen den Dritten das Vorrecht vor dem VR.

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

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