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Zwischen Stillstand und Insolvenz – wie die richtige Absicherung den Fortbestand sichert!

(Bild: © adam121 – stock.adobe.com)

Zwischen Stillstand und Insolvenz – wie die richtige Absicherung den Fortbestand sichert!

31. März 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) zählt zu den zentralen Instrumenten der unternehmerischen Risikovorsorge. Ihr Zweck besteht darin, die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens zu sichern, wenn infolge eines versicherten Sachschadens der Betriebsablauf ganz oder teilweise zum Erliegen kommt. Während klassische Sachversicherungen lediglich den Substanzschaden an materiellen Gütern ersetzen, schließt die BU die daraus resultierende Ertragslücke und fortlaufende Kostenbelastung ein.

Artikel von:

Mag. Alexander Meixner

Mag. Alexander Meixner

ÖVM Vizepräsident

Systematisch handelt es sich bei der Betriebsunterbrechungsversicherung um eine Sachversicherung, konkret um eine Schadenversicherung. Sachversicherung, weil eine Sache – der versicherte (Teil-)Betrieb – Gegenstand des Vertrages ist. Schadenversicherung, weil der tatsächlich entstandene finanzielle (Folge-)Schaden ersetzt wird.

Die BU ist eng mit einer zugrunde liegenden Sachdeckung – etwa Feuer-, Leitungswasser- oder Maschinenbruchversicherung – verknüpft. Darüber hinaus kann eine Deckung aber auch aus einem versicherten Personenschaden („die den Betrieb verantwortlich leitende Person“) resultieren. Die unmittelbare Verbindung zum auslösenden Schadenereignis zeigt sich in der sogenannten „doppelten Bedingtheit“ der Leistungspflicht: Ein Anspruch entsteht nur, wenn erstens ein gedeckter Sachschaden vorliegt und zweitens daraus ein messbarer Unterbrechungsschaden resultiert. Nur wenn beide Bedingungen – ein direkter Sach- oder Personenschaden und ein daraus resultierender Ertragsfall vorliegen – liegt ein deckungspflichtiger Versicherungsschaden vor.

Eine besondere Ausprägung stellt die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige, Handwerk und Gewerbe – kurz BUFT – dar. Sie richtet sich insbesondere an Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker oder EPUs, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stark an ihre persönliche Tätigkeit gebunden ist. Im Unterschied zu industriellen Betrieben steht hier weniger die Sachsubstanz als vielmehr die Funktionsfähigkeit der verantwortlich leitenden Person im Vordergrund.

Die dringliche Notwendigkeit, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen, ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits kurze Betriebsunterbrechungen erhebliche Liquiditätsengpässe verursachen können. Fixkosten wie Mieten, Leasingraten oder Personalkosten laufen weiter, während Umsätze ausbleiben. Ohne entsprechende Absicherung kann dies schnell zu Liquiditätsengpässen führen, die letztendlich die Existenz des Unternehmens bedrohen können. Denn fehlende Liquidität bedeutet Insolvenz und diese führt, sofern sie nachhaltig und auf Dauer vorliegt, in ein Sanierungsverfahren oder sogar in den Konkurs.

Eine wichtige Besonderheit im Rahmen der Leistungsbemessung ist die Möglichkeit der Taxenvereinbarung gemäß § 57 VersVG. Dabei wird der Versicherungswert im Voraus verbindlich festgelegt. Im Schadenfall entfällt somit die aufwendige Nachweisführung über die tatsächliche Schadenhöhe, sofern die vereinbarte Taxe nicht erheblich vom realen Wert abweicht.1 Dies schafft Rechtssicherheit und beschleunigt die Schadenregulierung, birgt jedoch das Risiko einer Über- oder Unterversicherung, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens wesentlich ändern.

Zusammenfassend stellt die Betriebsunterbrechungsversicherung – einschließlich der BUFT – ein unverzichtbares Element moderner Unternehmensabsicherung dar. Sie ergänzt die klassische Sachversicherung um eine ertragsorientierte Komponente und trägt wesentlich zur Stabilität und Fortführungsfähigkeit von Betrieben bei. 

1 RS0111473: „Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung nicht die Höhe des tatsächlichen Schadens darzutun; es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Wegen des damit verbundenen Vorteils nimmt der Gesetzgeber sogar eine gewisse Bereicherung des Versicherungsnehmers in Kauf. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet allerdings insofern einer Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt; insoweit trifft die Beweislast den Versicherer. Beisatz: Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die Taxe den Ersatzwert um mehr als 10% übersteigt.“

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact April-Ausgabe!

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