Von Mag. Alexander Meixner, ÖVM Vizepräsident
Eine rechtswidrige Schadenverursachung führt nur dann zur Haftung, wenn sie auch subjektiv vorwerfbar ist. Das ist dann der Fall, wenn man vom konkreten Schädiger erwarten konnte, dass er sich rechtmäßig verhält. Es bedarf bestimmter geistiger Fähigkeiten, um „richtig“ von „falsch“ unterscheiden zu können. Demnach ist eine Person als deliktunfähig einzustufen, wenn ihr eine eigene rechtswidrige Tat aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten nicht vorgeworfen werden kann, was in weiterer Folge die Haftung für den entstandenen Schaden ausschließt.
Hat ein Deliktsunfähiger einen Schaden zugefügt, heißt das noch nicht zwingend, dass der Geschädigte „leer“ ausgeht. Unter bestimmten Umständen haften nämlich die Aufsichtspersonen oder es kommt die Billigungshaftung zur Anwendung.
Aufsichtspflicht besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, also bis zum 18. Lebensjahr. Aufsichtspflichtige haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. Eine derartige Pflicht kann sich ergeben
Strikte Regeln zur Aufsichtspflicht gibt es nicht. Der Umfang richtet sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Kindes vernünftigerweise von diesem verlangt werden kann.
Aufsichtspersonen haften aber nur dann für den entstandenen Schaden, wenn ihnen eine Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 1309 ABGB vorwerfbar ist.
Erlangt der Geschädigte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht oder Vermögenslosigkeit der Aufsichtsperson keinen Ersatz, kann subsidiär ausnahmsweise der (an sich deliktsunfähige!) Schädiger selbst haftbar werden. § 1310 ABGB normiert diese Form der Haftung,
§ 1310 ABGB überlässt es dem Ermessen der Gerichte, ob eine Billigkeitshaftung gegeben ist oder nicht. Wird eine solche bejaht, dann muss der Unmündige Schadenersatz leisten. Dieser Ersatz kann den gesamten Schadenbetrag oder nur einen Teil desselben ausmachen. Eine zugunsten des Unmündigen bestehende Haftpflichtversicherung wird dabei nach aktueller Rechtsprechung als Vermögen angesehen, was die Chancen des Geschädigten auf Zuspruch eines Schadenersatzes gegenüber dem (an sich deliktsunfähigen!) Minderjährigen stark steigen lässt. In der Praxis führt dieser Umstand dazu, dass Haftpflichtversicherer bei Schäden mitversicherter Unmündiger regulierend einspringen und den Schaden übernehmen.
Quellen: Bürgerliches Recht; Perner/Spitzer/Kodek; Manz Verlag www.oesterreich.gv.at
Foto oben: Alexander Meixner, ÖVM Vizepräsident
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