Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Einbindung eines Datenschutzhinweises auf einem eigenen Formblatt zum Versicherungsvertrag hat weitreichende Folgen: Der Datenschutzhinweis wird Vertragsbestandteil und unterliegt der Klauselkontrolle nach dem Konsumentenschutzgesetz.
Artikel von:
Dr. Johannes Scharf
Rechtsanwalt für Technologie, Medien & Telekommunikation bei CMS Reich-Rohrwig Hainz
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat ein Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Zurkenntnisnahme eines Datenschutzhinweises, der als eigenes Formblatt zu einem Versicherungsvertrag beigelegt war, verklagt. Der Klage wurde stattgegeben und dem beklagten Versicherungsunternehmen aufgetragen, die Verwendung der beanstandeten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen.
Im konkreten Fall verwendete der beklagte Versicherer gegenüber Verbrauchern ein als „Datenschutzhinweis“ bezeichnetes eigenes Formblatt. Im Versicherungsvertrag mussten die Kund:innen bestätigen, den „Datenschutzhinweis“ zur Kenntnis genommen zu haben.
Laut OGH spreche der Umstand, dass der Datenschutzhinweis nicht Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern ein eigenes Formblatt ist, nicht gegen dessen Vertragserklärungscharakter, vielmehr komme es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Hier muss der Verbraucher dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen“, allerdings muss er im Versicherungsantrag bestätigen, den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben. Dies mache aber keinen relevanten Unterschied, weil die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt impliziere.
Der OGH prüfte in Folge sämtliche Informationen im Datenschutzhinweis bei kundenfeindlichster Auslegung mit dem Ergebnis, dass die bemängelten Klauseln intransparent bzw. gröblich benachteiligend sind.
Folgende Klauseln wurden vom VKI beanstandet und vom OGH für unzulässig erklärt:
- Weitergabe der Daten an Dritte
- Automatisierte Datenverarbeitungsprozesse
- Unsere Datenaufbewahrung
- Die Erforderlichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten
Der OGH kam zu dem Ergebnis, der Datenschutzhinweis diene nicht bloß der Informationserteilung iSd Art 13 f DSGVO, sondern habe Vertragserklärungscharakter (Rechtsfolgewille), weswegen er als Vertragsbestimmung anzusehen sei. Der gesamte Datenschutzhinweis unterliege daher der Klauselkontrolle nach dem Konsumentenschutzgesetz.
Expertentipp
Unternehmen sollten aufgrund des sehr strengen Urteils des OGH dringend die Verweise auf ihre Datenschutzerklärungen, Cookie Policies usw. überprüfen und auch die Dokumente inhaltlich einem Review unterziehen, damit diese im Fall der Fälle einer gerichtlichen Prüfung nach den verbraucherrechtlichen Bestimmungen standhalten.
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