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Unfallversicherungsschutz gilt nicht bei allen Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr

Unfallversicherungsschutz gilt nicht bei allen Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr

08. Juli 2020

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr fällt nicht zwingend unter Schutz der Unfallversicherung Nach § 176 ASVG sind u.a. die Mitglieder der Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzes gesetzlich unfallversichert. Zwei Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigen jedoch auf, dass nicht alle Unfälle automatisch von der Unfallversicherung gedeckt sind.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 7/8/2020

Wintersporttag zählt nicht zur Kernaufgabe der Feuerwehr

Eine Frau nahm als ehrenamtliche Begleitperson am Wintersporttag der steirischen Feuerwehrjugend teil. Beim Aussteigen aus dem Lift verletzte sie sich am Daumen. Sie argumentierte, die Veranstaltung diene der Jugendarbeit und damit der Sicherung des Bestandes der Feuerwehren, somit einem gesetzlichen Auftrag.

Der OGH hielt jedoch fest, die Abhaltung eines Wintersporttages zähle nicht zu den Kernaufgaben der Feuerwehr. Auch der Aspekt, dass die Feuerwehren für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen haben, wozu auch die körperliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder gehört, bedinge keinen ausreichend engen Zusammenhang zwischen der konkreten Aufsichtstätigkeit der Klägerin und dem (altruistischen) Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr bei Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei. Ebenso wenig wie die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls sei die Sportausübung bzw. die körperliche Fitness ein Spezifikum freiwilliger Hilfsorganisationen. Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Frau den Versicherungsschutz versagten (Beschluss vom 17.12.2019, 10 ObS 167/19k).

Kein Aufgabenbereich der Feuerwehr: Veranstaltungs-Beteiligung zwecks Einnahmengewinnung

Ebenso wurde ein Verkehrsunfall nicht mehr dem Aufgabenbereich der Feuerwehr, zu dem auch die Beteiligung an Veranstaltungen zwecks Einnahmengewinnung für die Feuerwehr gilt, zugerechnet. Hier hatte die Feuerwehr einem lokalen Fußballverein gegen geringes Entgelt ihren Großgeschirrspüler mitsamt zwei Helfern, die diesen bedienen können, zur Verfügung gestellt. Am Tag darauf bauten zwei Feuerwehrleute mit Transporthelfern das Gerät ab und brachten es zum Feuerwehrhaus zurück. Als sie die Helfer zurück zum Sportplatz bringen wollten, geschah der Unfall, bei dem einer der Feuerwehrleute schwer verletzt wurde (Beschluss vom 21.1.2020, 10 ObS 175/19m).

Quelle: Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler

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