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Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung Teil 4

(Bild: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com)

Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung Teil 4

18. September 2023

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7 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Die unverbindlichen Musterbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (Muster-ARB 2015 des VVO) beinhalten u.a. eine Aufzählung unterschiedlicher Risikobereiche, die unter dem Titel „Besondere Rechtsgebiete – Klausel zu Art 7.3. ARB“ zusammengefasst werden. Zu diesen vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Rechtsgebieten gehören – neben dem Gesellschaftsrechts-Ausschluss – vor allem auch die Immaterialgüterrechts-Klausel sowie Wettbewerbsrechts- und Kartell-Klausel.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

In der Praxis finden sich diese Risikoausschlüsse regelmäßig in den „Hausbedingungen“ der einzelnen Versicherer – teils mit inhaltlichen Abwandlungen, teils mit der Möglichkeit der (i.d.R. partiellen) Abbedingung – wieder, sodass im Folgenden ein kurzer Überblick über die Klauseln und die ausgeschlossenen Rechtsgebiete gegeben werden soll.

1. Einleitung & Allgemeines

Die Rechtsschutzversicherung – dies wurde im Rahmen der gegenständlichen Serie bereits mehrfach betont – ist keine Allgefahren-Kostentragungs-Versicherung. Die konkreten versicherten Risiken, die in der Rechtsschutz-Versicherung zu Rechtsschutz-Bausteinen zusammengefasst werden, sind durch die einzelnen primären Risikobeschreibungen determiniert; gleichzeitig werden jedoch regelmäßig Teile dieser versicherten Rechts- und Risikobereiche mittels sekundärer Risikoausschlüsse vom Versicherungsschutz wieder ausgenommen.

Artikel 7 der ARB fasst dabei i.d.R. Risiko-Ausschlussbestimmungen zusammen, die – oftmals mit Ausnahme des Beratungs-Rechtsschutzes – sämtliche Rechtschutz-Bausteine der Besonderen Bestimmungen (Artikel 17ff ARB) gleichermaßen betreffen; Artikel 7 ARB stellt dabei jedoch keine abschließende Regelung dar, sodass sich durchaus noch weitere Risikoausschlüsse an anderen Stellen der Allgemeinen Bestimmungen der ARB finden können.

Artikel 7.3. ARB widmet sich regelmäßig bestimmten Rechtsgebieten, die der VR nicht vom Versicherungsschutz umfasst haben will; meist ist die diesbezügliche Entscheidung des VR davon geprägt, dass rechtliche Auseinandersetzungen in bestimmten Rechtsgebieten mit hohen und/oder schwer abzuschätzenden Kostenfolgen einhergehen können und mit den üblichen, „marktkonformen“ und vom VN letztlich auch akzeptierten Versicherungsprämien aus Risikotragungs-Gesichtspunkten nicht zu stemmen sind.

2. Immaterialgüterrecht

2.1. Kein Versicherungsschutz insb. für Unterlassungs- und Verwendungsansprüche sowie für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Die (Muster-)Klausel zu Art 7.3. ARB 2015 regelt den Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Bereich des Immaterialgüterrechts, wonach „…kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben“, besteht.

Das Immaterialgüterrecht verfolgt als primären Zweck den Schutz von geistigem Eigentum, somit jener Erkenntnisse und Kulturgüter, die von Menschen durch ihre geistigen Anstrengungen im Rahmen forschender und schöpferischer Tätigkeiten geschaffen wurden. Beispiele sind etwa Marken-, Patent- und Geschmacksmusterrechte, die i.d.R. zeitlich befristet (und wieder erneuerbar) sind und die dem Inhaber dieser Rechte ein „absolutes Herrschaftsrecht“ vermitteln. Immaterialgüterrechte ermöglichen dem Inhaber daher bestimmte Unterlassungs- und Verwendungsansprüche, mitunter auch Schadenersatzansprüche.

Unterlassungs- und Verwendungsansprüche werden regelmäßig unter keinen versicherbaren Rechtsschutz-Baustein subsummiert werden können, also generell rechtsschutzmäßig nicht versicherbar sein; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen fällt hingegen grundsätzlich in den Baustein Schadenersatz-Rechtsschutz (üblicherweise Artikel 19 ARB). Die gegenständliche Risikoausschluss-Klausel schließt daher den Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus, sofern die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes erfolgt.

2.2. Und was ist mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben?

Der Wortlaut der Klausel umfasst aber nicht nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes“, sondern erweitert den Ausschluss auf Verträge, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben, worunter etwa Lizenzverträge zu verstehen sind. In der Praxis stellt sich nun oftmals die Frage, ob Verträge, die sozusagen „am Rande“, also als bloße vertragliche Nebenleistung ein Lizenzrecht einräumen, vom Risikoausschluss betroffen sind.

Beispiel: Jemand kauft einen Laptop und erwirbt damit gleichzeitig auch eine Software-Lizenz für ein bestimmtes Computer-Programm. Ein Gewährleistungsstreit über den Laptop ist durchaus ein Streit über einen Vertrag, der – auch – Immaterialgüterrechte zum Gegenstand hat, wenngleich diese nicht im Vordergrund stehen bzw. im Gewährleistungsstreit gar keine Rolle spielen, weil etwa „nur“ die CPU-Einheit des Laptops mangelhaft ist.

Die Literatur geht – auch ohne Teil-Rückeinschlussklausel (siehe sogleich Pkt. 3.) – davon aus, dass in derartigen Fällen, in denen nicht der Lizenzvertrag und somit nicht die entsprechenden Regelungen bezüglich Urheberrechte, Nutzungseinschränkungen und dgl. im Vordergrund stehen, der Ausschluss nicht greift (siehe etwa Gisch, ARB-Online-Kommentar [versdb], Art 7, Pkt. 11.b.; Hartmann, Rechtsschutzversicherung 343; Gisch/Weinrauch, [Betriebs-]Rechtsschutzversicherung 82); der OGH hat sich bis dato jedoch mit dieser Frage nicht beschäftigt.

Einigkeit dürfte aber dahingehend bestehen, dass der ausschließliche Streit über einen Lizenzvertrag – hier steht das urheberrechtliche Element des Vertrages im Vordergrund – vom Risikoausschluss umfasst ist.

Bei der Gelegenheit soll insb. für den Betriebs-Rechtsschutz auch darauf hingewiesen werden, dass auch Franchiseverträge regelmäßig Immaterialgüterrechte beinhalten, sodass – sowohl aus Sicht des Franchisegebers als auch des Franchisenehmers – der Risikoausschluss Anwendung finden kann.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Oktober-Ausgabe!

Hier geht’s zu Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung Teil 1 ….

Hier geht’s zu Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung Teil 2 ….

Hier geht’s zu Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung Teil 3 ….

Hier geht’s zu Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung Teil 3 (Fortsetzung) ….

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