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Profisportler verletzt – Arbeitsunfall?

Profisportler verletzt – Arbeitsunfall?

14. Oktober 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Eishockeyspieler wurde bei einem Verkehrsunfall nach seinem Training verletzt. Ob hier ein Arbeitsunfall vorlag, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/14/2019

Der Kläger, ein Profi-Eishockeyspieler, hatte einen Spielervertrag mit einem neuen Verein abgeschlossen. Sein Dienstverhältnis zu seinem früheren Verein war bereits beendet, er war beim AMS als arbeitslos gemeldet. Im Vertrag verpflichtete sich der Sportler, sich vor Saisonbeginn selbstständig und auf eigene Kosten auf den bevorstehenden Arbeitsbeginn vorzubereiten und alles zu unternehmen, um sein Leistungsvermögen aufrechtzuerhalten und zu steigern. Das schloss körperliches und technisches Training sowie die mentale Vorbereitung ein. Diese Vorbereitungen wurden vom Vereinsmanagement und vom Trainer vorgeschrieben und sollten durch einen Fitnesscheck zu Beginn der Saison überprüft werden. Bei mangelhafter Vorbereitung war der Verein berechtigt, den Spielervertrag aufzulösen.

Eine Woche vor Beginn des Vertragsverhältnisses absolvierte der Kläger mit einem Sportkollegen ein Techniktraining in einer „vereinsfremden“ Eishalle. Das Training wurde nicht vom Verein finanziert, es war kein Trainer anwesend. Auf dem Nachhauseweg erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erbrachte keine Leistung.

Eigenes Risiko – nicht unfallversichert

Erst- und Berufungsgericht verneinten des Vorliegen eines Arbeitsunfalls und halten sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des OGH (10ObS97/19s). Der Unfall müsse sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Eine betriebliche Berufsausbildung falle zwar unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßnahmen des Versicherten, die er selbst setzt, um den körperlichen und geistigen Anforderungen im Beruf gerecht zu werden, stehen hingegen nicht schon deshalb in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber daran interessiert ist. Das Risiko der Leistungsfähigkeit falle in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. Ganz allgemein seien Vorbereitungen, die erst die Aufnahme der Berufsfähigkeit ermöglichen, der betrieblichen Sphäre zu fern und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger absolvierte kein offizielles Training seiner Mannschaft am vorgeschriebenen Trainingsort. Er war zwar nach dem Spielervertrag zu einem technischen Training als Vorbereitung auf die kommende Saison verpflichtet, konnte aber selbst entscheiden, wann, wo und mit wem er in welchem Ausmaß trainiert. Ein fehlender Erfolg des „vorvertraglichen“ Trainings fiel in seinen Risikobereich. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er seine eigentliche Tätigkeit für den Verein noch nicht begonnen.

Teilversichert?

Unfälle stehen beim Besuch beruflicher Schulungs-(Fortbildungs-)Kurse unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Der Kläger bezog zum Unfallzeitpunkt Arbeitslosengeld und wäre nur als Teilnehmer an Schulungen bestimmter Rechtsträger bzw. Behörden in der Unfallversicherung teilversichert gewesen. Die Voraussetzungen für die Begründung einer (Teil-)Unfallversicherung erfüllt sein Privattraining ebenfalls nicht.

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