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OGH zum Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der Führerscheinklausel

OGH zum Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der Führerscheinklausel

09. Dezember 2021

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7 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Führerscheinklausel und der eingeschränkt mögliche Kausalitätsgegenbeweis beschäftigen die Gerichte oft im Zusammenhang mit der KFZ-Haftpflicht und -Kaskoversicherung sowie der Unfallversicherung. Aktuell entschied der OGH einen Fall aus der Unfallversicherung (OGH 7 Ob 152/21k, versdb 2021, 52).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12/9/2021

Am 20.07.2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW, ein Sattelzugfahrzeug und der Kläger (versicherte Person) als Lenker eines Motorrads beteiligt waren. Der Kläger setzte zum Überholen des vor ihm fahrenden PKW und des Sattelfahrzeugs an. Bei Durchführung dieses Überholvorgangs hatte er den Vorderreifen seines Motorrads gehoben und führte den Überholvorgang größtenteils nur am Hinterrad fahrend durch („Wheelie“). Während des Überholvorgangs kam es zum Frontalzusammenstoß zwischen dem Kläger und dem nach rechts in die bevorrangte Straße einbiegenden PKW. Dadurch wurde der Kläger von seinem Motorrad unter das Sattelzugfahrzeug geschleudert. Er erlitt dabei schwerste Verletzungen, die zu einer 100% Invalidität führten.

Am 22.06.2018 hatte der Kläger die Lenkerberechtigung lediglich für die Klasse A2 erworben. Am Vergaser des vom Kläger gefahrenen Motorrads war zum Zeitpunkt des Unfalls keine Drossel verbaut, sodass es die Leistung laut Typisierung vom 18.06.2018 von 25 kW nicht (mehr) aufwies. Unverdrosselt hatte das Motorrad des Klägers am Unfalltag eine Motorleistung von 40 kW, was eine Lenkerberechtigung der Klasse A erfordert hätte. Damit war der Kläger nicht berechtigt, dieses Motorrad zu lenken.

Die AUVB enthielten folgende Führerscheinklausel:

„Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.“

Die Ansicht des Klägers

Bereits im Alter von vier Jahren begann der Kläger mit dem Motocrossfahren im Gelände, zumindest seit seinem achten Lebensjahr fuhr er regelmäßig auch nur auf dem Hinterrad. Zum Unfallzeitpunkt verfügte er über große Geschicklichkeit und Übung im „Wheelie-Fahren“. Es wäre ihm daher – auch wenn das vorschriftsmäßig gedrosselte Motorrad für einen durchschnittlichen Fahrer schwerer als das Unfallfahrzeug in den „Wheelie-Fahrzustand“ zu bringen ist – gleichermaßen möglich gewesen, mit dem gedrosselten Motorrad einen „Wheelie“ zu fahren. Der Unfall des Klägers hätte sich mit einem Motorrad mit einer Leistung von 25 kW ebenso zugetragen, das Risiko des Unfalls erhöhte sich durch die höhere Motorleistung von 40 kW nicht gegenüber einer Motorleistung von 25 kW. Selbst wenn er eine Obliegenheitsverletzung begangen haben sollte, habe sich diese nicht ausgewirkt. Wegen seiner besonderen Geschicklichkeit und seiner Fähigkeiten sei es dem Kläger möglich gewesen, mit jedem Motorrad lediglich auf dem Hinterrad zu fahren.

Die Ansicht des Versicherers

Dem Kläger sei eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs 2 VersVG anzulasten. Er habe zum Unfallzeitpunkt keine Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug gehabt. Er habe auch einen Fahrfehler begangen, weil er das Überholmanöver nur am Hinterrad fahrend durchgeführt habe. Der Kläger sei seit Erlangen des Führerscheins regelmäßig auf dem Hinterrad gefahren und ziehe das Vorderrad hoch („Wheelie“). Das sei eine Gesinnungsart, die der Kläger im öffentlichen Straßenverkehr an den Tag lege. Durch diese Art der Ausübung des Motorradfahrens habe der Kläger die Gefahr gegenüber dem normalen Motorradfahren erhöht.

Entscheidung des OGH

Es liegt eine Verletzung der Führerscheinklausel vor. Der Kausalitätsgegenbeweis des Klägers ist nicht erfolgreich:

Der Kläger, der nur über eine Lenkerberechtigung für die Klasse A2 verfügte, (mit-)verursachte im Zuge eines gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrmanövers durch Fahren auf nur einem Hinterreifen („Wheelie“) während des Überholvorgangs einen Unfall mit einem Motorrad, für das er eine Lenkerberechtigung für die Klasse A benötigt hätte. Der Nachweis, dass ein bestimmter Fahrfehler auch einem anderen Fahrer mit Lenkerberechtigung unterlaufen kann, genügt für den strengen Kausalitätsgegenbeweis nicht. Darauf, dass der Unfalllenker selbst mit Lenkerberechtigung denselben Fahrfehler begangen hätte, kann es daher gleichfalls nicht ankommen.

Die Kriterien für den erfolgreichen Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der Führerscheinklausel sind nämlich folgende: Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH kann der Kausalitätsgegenbeweis bei Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Ebenso wenig ist der Nachweis zulässig, dass der Lenker vor dem Versicherungsfall eine Fahrprüfung bestanden hätte. Für den Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis in der Richtung, dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden von Dritten verursacht wurde. Beim Fehlen der allgemeinen Fahrerlaubnis ist die mangelnde Kausalität für einen Unfall kaum je anzunehmen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler beruht. Dabei ist jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen kann dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fahrfehlers kann für den Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außerhalb jedes Zusammenhangs mit dem erhöhten Risiko besteht. Der Nachweis aber, dass der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Beweis dafür, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, dass also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht.

Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: ©adcdsb – stock.adobe.com

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