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OGH: Wann liegt eine mittelbare Diskriminierung durch das Geschlecht vor?

OGH: Wann liegt eine mittelbare Diskriminierung durch das Geschlecht vor?

07. September 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Bekanntlich darf gemäß § 1c VersVG der Faktor Geschlecht nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen von Frauen und Männern führen. Ob es im Versicherungsrecht auch andere Formen weiblicher Diskriminierung gibt, musste der OGH in 7 Ob 37/20x vom 24.04.2020 klären.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/7/2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)

Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin (VN) erlitt am 18.08.2015 einen Unfall. Sie begehrt die Feststellung, der Versicherer habe ihr für die Kosten einer Folgeoperation Deckungsschutz zu gewähren. Der Versicherer lehnte nämlich den Ersatz dieser Unfallkosten ab, weil derartige Kosten nur dann gedeckt sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren vom Unfallstag an gerechnet entstehen. Die VN argumentiert, dass diese Operation aus medizinischen Gründen nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall durchgeführt werden konnte, weil sie sich im Frühjahr 2017 einer Hormontherapie unterzogen hat, die zu einer im Dezember 2017 begonnenen Schwangerschaft führte. Das Kind ist im Jahr 2018 zur Welt gekommen und wurde bis Oktober 2018 gestillt. Die oben genannte Ausschlussbestimmung sei für Frauen gröblich benachteiligend, weil bei einem Mann die Durchführung der Operation innerhalb von zwei Jahren möglich gewesen wäre. Gemäß § 1c VersVG dürfe das Geschlecht nicht zu unterschiedlichen Leistungen für Frauen und Männer führen. Die Klage der VN blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Die streitgegenständliche Bestimmung begrenzt objektiv den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Vielzahl von verschiedenen Unfallkosten generell auf zwei Jahre. Die zeitliche Begrenzung gilt unabhängig vom konkreten Grund der Nichtvornahme einer Behandlung innerhalb dieses Zeitraums. Die Ursachen für das Unterbleiben einer Behandlung innerhalb der Frist können vielfältig sein. Dabei kann sich eine Vielzahl dieser Gründe unabhängig von Alter, der psychischen oder physischen Disposition oder des Geschlechts des VN verwirklichen. Schwangerschaft/Geburt eines Kindes ist letztlich nur einer von vielen möglichen Gründen für das Verschieben einer medizinischen Behandlung. Das Unterbleiben der Operation beruhte auf der bewussten Entscheidung der Klägerin, sich nicht der – an sich geplanten – (kosmetischen) Operation zu unterziehen, sondern eine Hormontherapie zu beginnen, um erst eine Schwangerschaft zu erreichen.

Kommentar

Der Hinweis auf § 1c VersVG ist nicht sehr zielführend, weil nach dieser Bestimmung der Faktor Geschlecht nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen von Frauen und Männern führen darf. Eine längere Ausschlussfrist für Frauen würde sogar zu einer Diskriminierung der Männer führen. Der OGH hat daher zu Recht § 32 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) herangezogen und geprüft, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können. Mit diesem Argument könnte man sehr wohl argumentieren, dass eine Schwangerschaft, die zur Unmöglichkeit der Folgeoperation führt, die 2-Jahresfrist hemmt oder unterbricht, auch wenn das bei Ausschlussfristen nicht üblich ist. Die etwas flapsige Begründung des OGH, die VN hätte sich ja entscheiden können, ob sie sich einer Folgeoperation oder einer Hormontherapie unterzieht, ist nicht wirklich überzeugend. Schade, dass sich die Gerichte nicht zu einem modernen Ansatz durchringen konnten.

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