AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Abgrenzung Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
2017 kauften die VN eine Eigentumswohnung zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses. 2023 stellte sich heraus, dass die geschaffene Wohnung lediglich zur Aufrechterhaltung des dort angesiedelten Gewerbebetriebs errichtet worden war und nur zu diesem Zweck benutzt werden darf. Nunmehr streben die VN die schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer Aufklärungspflichtverletzung des Verkäufers ab.
Da die von den VN angestrebte Rechtsverfolgung weder nach Art 23 ARB (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz noch nach Art 24 ARB (Grundstückseigentum- und Mieten-Rechtsschutz) versicherbar ist, gelangen die Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB nicht zur Anwendung. Deckung besteht daher weiterhin nach Art 19.1.2 ARB (Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz).
versdb 2025, 20
Rechtsschutz
7Ob33/25s
Sicherheitsgurt
Die Rechtsfolge des Art 21.1.3 AUVB (Leistungskürzung von 25 %, wenn der VN im Schadenfall keinen Sicherheitsgurt anlegt) widerspricht der einseitig zu Gunsten des VN zwingenden Bestimmung des § 6 Abs 2 VersVG, wonach der Versicherer eine Leistungskürzung nur dann vornehmen darf, wenn die Obliegenheitsverletzung einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls bzw sonst einen Einfluss auf den Leistungsumfang des Versicherers hat. Die davon abweichende – kausalitäts- und nach dem Wortlaut selbst verschuldensunabhängige – Leistungskürzung von jedenfalls 25 % ist unzulässig und insofern auch ungültig nach § 864a ABGB (vgl Maitz, AUVB 2. Auflage 223, 309).
versdb 2025, 19
Unfallversicherung
7Ob27/25h
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