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Abgrenzung Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

Abgrenzung Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

14. Mai 2025

|

1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob33/25s

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

2017 kauften die VN eine Eigentumswohnung zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses. 2023 stellte sich heraus, dass die geschaffene Wohnung lediglich zur Aufrechterhaltung des dort angesiedelten Gewerbebetriebs errichtet worden war und nur zu diesem Zweck benutzt werden darf. Nunmehr streben die VN die schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer Aufklärungspflichtverletzung des Verkäufers ab.

Da die von den VN angestrebte Rechtsverfolgung weder nach Art 23 ARB (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz noch nach Art 24 ARB (Grundstückseigentum- und Mieten-Rechtsschutz) versicherbar ist, gelangen die Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB nicht zur Anwendung. Deckung besteht daher weiterhin nach Art 19.1.2 ARB (Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz).

versdb 2025, 20
Rechtsschutz
7Ob33/25s

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