AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Feuer, das sich selbständig ausbreitet
Hier liegt – unabhängig davon, ob sich im konkreten Fall das Feuer nicht ausgehend von den Kriterien der oben angeführten bisherigen Rechtsprechung ohnehin bereits innerhalb des Ölradiators vom Schnellheizer auf die anderen brennbaren Teile „ausgebreitet“ hat – unzweifelhaft ein ausbreitungsfähiges Feuer vor, weil die abtropfenden Kunststoffteile in der Lage gewesen wären, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ein Schadenfeuer ein solches ist, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder wie hier die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte.
versdb 2024, 43
Feuer
7Ob113/24d
Verjährung
Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des OGH die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den VN so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Aus der im Mai 2020 gestellten Deckungsanfrage folge, dass der VN bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung verbaut ist, er aus diesem Grund eine Klagsführung gegen die Herstellerin beabsichtigte und er daher mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnete. Die Klagseinbringung gegen den Rechtsschutzversicherer im November 2023 ist daher verspätet.
versdb 2024, 42
Rechtsschutz
7Ob143/24s
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