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OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

27. Juni 2023

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7 Min. Lesezeit

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OGH-News

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

versdb 2023, 39
Rechtsschutz
7Ob61/23f

Geltendmachung eines Vermächtnisses - Verstoßzeitpunkt


Hier wird die Wirksamkeit des Testaments der Mutter nicht bestritten, sondern der VN beabsichtigt die Geltendmachung eines – im Erbweg auf ihn übergegangenen – Vermächtnisses gegen die Erbin.
In einem solchen Fall liegt der behauptete Verstoß und damit der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB in der – nach der erstmaligen Geltendmachung durch den VN – erfolgten Ablehnung der darauf gegründeten Zahlung durch die Erbin, weil sich erst dann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen beginnt.

versdb 2023, 38
Sturm
7Ob60/23h

Pool - Wasser dringt in Gebäude ein

Fall: Im August 2020 verursachte ein Unwetter/Sturm das Einknicken eines im Garten stehenden aufblasbaren Pools und den schwallartigen Austritt einer großen Menge an Pool-Wasser, das in einen Kellerfenster-Lichtschacht des Hauses schwemmte, durch das dortige – geschlossene – Kellerfenster in die Kellerräumlichkeiten eindrang und die geltend gemachten Schäden verursachte.
Durch das Unwetter und den Sturm wurde das Wasser aus dem im Garten stehenden aufblasbaren Pool über den Rand des Pools gepeitscht, wodurch der Rand in Bewegung geriet, der Pool einknickte und dadurch der schwallartige Austritt einer großen Menge an Wasser verursacht wurde.

OGH:

Nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist nach dem ersten Fall in Art 2.2.1. ABHE 2017 Voraussetzung, dass der Schaden durch eine „direkte mechanische Einwirkung des Sturmes“ entsteht. Voraussetzung ist damit, dass eine unmittelbare mechanische Einwirkung des Sturmes – etwa durch eine Sturmböe – den Schaden verursacht hat. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen des starken Windes bzw die mechanische Einwirkung der Naturgewalt „Sturm“ zum Schaden führen. Gegenständlich ist der Schaden im Keller aber nicht durch eine rein mechanische Einwirkung des Sturmes verursacht worden, sondern durch das Einknicken des aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat. Damit ist dieser Versicherungsfall nicht erfüllt.

Die Versicherung umfasst zudem nicht Schäden durch das „Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es, um nicht unter diesen Risikoausschluss zu fallen, (positiv formuliert) des Eindringens von Niederschlag oder Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen, nämlich „Öffnungen, die direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Die im Klammerausdruck angeführten Beispiele für diesen Risikoausschluss sind nicht abschließend (arg: zum Beispiel). Das allmähliche Einsickern ausgetretenen Pool-Wassers durch das geschlossene Kellerfenster ist von diesem Risikoausschluss umfasst und derartige Schäden sind daher vom Versicherungsschutz ausgenommen.

versdb 2023, 37
BUFT / Betriebsunterbrechung
7Ob62/23b


Seuchen-BU

Der Versicherer versichert den Schaden, der durch eine Betriebsunterbrechung verursacht wird, die daraus resultiert, dass den in diesem Betrieb beschäftigten Personen wegen einer Erkrankung an einer Seuche, entsprechendem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht oder als Ausscheider/Ausscheidungsverdächtiger von bestimmten Erregern die Tätigkeit untersagt wird. Der Betrieb wird nicht schlechthin gegen das Auftreten einer Seuche versichert. Stellen die durch den Ausbruch einer Seuche bewirkten Folgen (Veränderung der wirtschaftlichen Lage samt eines allenfalls damit verbundenen Ertragsrückgangs) das versicherte Risiko aber nicht dar, dann muss dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auch klar sein, dass die – unabhängig von der Betriebsunterbrechung – durch das allgemeine Risiko des Auftretens der Seuche veränderte Marktsituation bei Beurteilung der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist.

Die Klausel ist auch nicht gröblich benachteiligend.

versdb 2023, 36
Krankenversicherung, - Allgemein
7Ob54/23a


Rücktransportkosten - Kreditkarte Reiseversicherung

Klausel:
„2. Versicherungsschutz für Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung
2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
[…]
2.2 Versicherungssummen
2.2.1 Die vollen Kosten eines medizinisch begründeten Transportes aus dem Ausland in ein Krankenhaus im Land des Hauptwohnsitzes des Verletzten/ Erkrankten oder an den Hauptwohnsitz […]. Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten […]
2.2.5 Die Transporte gemäß Punkt 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 sowie bei stationärer Heilbehandlung gemäß Punkt 2.2.2 müssen von der auf der Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden maximal 750 EUR vergütet.“

Die Klausel ist weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.


versdb 2023, 35
Rechtsschutz
7Ob25/23m


Immaterieller Schaden - Datendiebstahl

Im vorliegenden Fall brachte die Klägerin vor, sie habe mit einer Unternehmerin einen Kaufvertrag über ein Hardware-Wallet, also eine bewegliche Sache, geschlossen. Die Wallet-Herstellerin habe gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen, dass ihre Dienste (hier: der Online-Shop) fehlerfrei und ohne Sicherheitslücken funktionierten und insoweit sorgfaltswidrig gehandelt. Dadurch sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden, weil sie aufgrund der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet mit einer Vielzahl von Werbe-E-Mails, Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten „bombardiert“ wurde, sodass sie sehr stark verunsichert und beängstigt sei. Darüber hinaus bestehe die sehr realistische Möglichkeit eines „Identitätsdiebstahls“ der Klägerin.

Die von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung ihrer immateriellen Schäden ist vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB 2017) umfasst.

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