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Krankengeld: Versicherer kündigt – erlischt Leistungspflicht?

Krankengeld: Versicherer kündigt – erlischt Leistungspflicht?

03. Februar 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Kündigt der Versicherer in der Krankengeldversicherung den Vertrag, erlischt seine Leistungspflicht nach vier Wochen. Ob diese Bestimmung gröblich benachteiligend ist, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 2/3/2020

Zwischen den Streitteilen bestand seit 2008 ein Krankengeldversicherungsvertrag für selbständig Erwerbstätige. Im Oktober 2015 brach sich die Klägerin bei einem Sturz das rechte Handgelenk. Der Versicherer erbrachte daraufhin für 79 Tage bis 28. März 2016 eine Zahlung von 3.750 Euro. Per Schreiben vom 8. Jänner 2016 erklärte er die Kündigung des Versicherungsvertrags zum 28. Februar.

Die Klägerin forderte nun die Zahlung weiterer 9.900 Euro Schadenersatz, den der Versicherer aus dem Vertrag infolge Arbeitsunfähigkeit schuldig sei. Die Leistungspflicht aus dem bereits eigetretenen Versicherungsfall werde durch die Aufkündigung nicht beeinflusst.

Kündigung vertragskonform

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Kündigung des Versicherers sei vertragskonform gewesen, sodass jedenfalls ab 1. März 2016 kein Versicherungsverhältnis mehr zwischen den Streitteilen bestanden habe. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die in Art 6.2 AVB vorgesehene Beendigung der Leistungspflicht eine gröbliche Benachteiligung der Versicherungsnehmer darstelle. Demnach erlischt die Leistungspflicht im Fall einer Kündigung durch den Versicherer nach Ablauf von vier Wochen ab Beendigung des Vertrags.

Leistungsbeschränkung gröblich benachteiligend

Dem OGH zufolge könne Art 6.2 AVB von einem verständigen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass die Deckung auch für gedehnte Versicherungsfälle beschränkt wird. Vor dem Hintergrund der im freien Ermessen stehenden Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsvertrag kündigen zu können, erweise sich aber die Beschränkung der Deckung für schwebende Versicherungsfälle als gröblich benachteiligend – selbst bei der vorgenommenen Verlängerung der Leistungsfrist um vier Wochen. Könne sich doch der Versicherer – wie hier – selbst nach jahrelanger Dauer des Versicherungsverhältnisses bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls bloß unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode vom Vertrag lösen. Daraufhin könne der Versicherungsnehmer selbst unter Berücksichtigung der vierwöchigen Verlängerung der Leistungspflicht unterwartet in die Lage kommen, nicht einmal annähernd den in Art 20.4 AVB genannten Leistungsbezug zu erhalten. Dies weiche aber deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab.

Da noch keine Spruchreife vorlag, hob der OGH die Urteile der Vorinstanzen auf und beauftragte das Erstgericht mit der neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

Zum Volltext im RIS (7Ob189/19y)

 

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