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Schneeschäden: Deckung aufgrund der richtigen Klausel

Schneeschäden: Deckung aufgrund der richtigen Klausel

30. Januar 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Hat Schneedruck oder eine Dachlawine den Schaden ausgelöst? Zu dieser Streitfrage kam es infolge der starken Schneefälle 2019 in einigen Regionen. Durch den Einschluss der richtigen Klausel ließe sich das vermeiden, sagt Gernot M. Ivanic, ÖVM-Vorstand.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 1/30/2020

Von Ing. Gernot M. Ivanic*

Im vergangenen Jahr kam es in den Alpenregionen von Jänner bis März zu überdurchschnittlich starken Schneefällen. Erhebliche Gebäudeschäden durch Schnee- und Eismassen waren die Folge. Obwohl es auf den ersten Blick den Anschein hatte, als ob die betroffenen Gebäude ausreichend gegen Witterungsschäden versichert wären, gab es im Zuge der Schadenregulierung böse Überraschungen. Versicherer verweigerten zu Recht die Deckung, da beim Vertragsabschluss auf die Vereinbarung wichtiger Deckungserweiterungen vergessen wurde.

Schneedruck versus (Dach-)Lawine

Definitionsgemäß wird unter Schneedruck eine Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen verstanden, während Schneemassen, die in Bewegung geraten sind, als Lawinen bezeichnet werden. Schneedruck („ruhende Schneemassen“) gilt in der Regel als mitversichert, während Lawinen, und insbesondere Dachlawinen, grundsätzlich als Ausschlüsse definiert sind.

Chronologie des Falles

Aufgrund der starken Schneefälle sammelten sich enorme Schneemengen am Dach einer Futteraufbewahrungs- bzw. Traktoreinstellhalle und führten in weiterer Folge zu massiven Beschädigungen an der Holzkonstruktion des Gebäudes. Das Objekt war umfassend versichert. Schneedruck war in den Bedingungen als versicherte Gefahr angeführt.

Auszug aus dem Gutachten des seitens der Versicherung beauftragten Gutachters:

[…] Es ist aufgrund eines massiven einseitigen Schneedrucks am Dach der Futteraufbewahrungshalle zu den Beschädigungen an der Holzkonstruktion gekommen. […] Wäre diese Schlussfolgerung das Ende des Gutachtens gewesen, hätte der Schaden – wie seitens des Versicherungsnehmers erwartet – im Sinne der Bedingungen Deckung gefunden.

Der Sachverständige führte jedoch weiters aus: […] Durch das Abrutschen der gesamten Schneeauflage an der nordseitigen (Bergseite) Dachhälfte ist es zu einer massiven einseitigen Belastung der gesamten Holzkonstruktion und in weiterer Folge zum Ausknicken/Verschieben mehrerer Holzsteher gekommen. […]

[…] Anhand der übermittelten Schadenbilder ist die Auswirkung der vorgenannten bzw. beschriebenen Schadenursache deutlich ersichtlich. […]

[…] Weiters konnte festgestellt werden, dass durch das Abrutschen der enormen Schneeauflage auf der nordseitigen Dachfläche sämtliche Schneefangrohre inklusive Halter auf der kompletten Länge gänzlich abgerissen wurden […].

Das Gutachten schließt letztendlich mit folgender Conclusio: Vom Sachverständigen ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Schaden, welcher durch eine Dachlawine verursacht wurde, handelt. Und somit eine generelle Deckung vom Referenten zu prüfen wäre.

Dachlawine oder Schneedruck?

Da – wie bereits ausgeführt – Schäden aufgrund von Dachlawinen in den Bedingungen als Ausschluss definiert waren, lehnte der Versicherer den Schaden ab. Es entbrannte eine heftige Auseinandersetzung darüber, ob nun die Dachlawine oder der Schneedruck den Schaden ausgelöst hatte. Die Diskussion wäre durch den Einschluss der richtigen Klausel vermeidbar gewesen:

ÖVM-Musterklausel Schneerutschschäden

Schäden an den versicherten Sachen (incl. Regenabläufe etc.), die durch Herabrutschen bzw. Herabfallen von angesammelten Schnee- und Eismassen (Dachlawinen, Eiszapfen oder Ähnliches) verursacht werden, gelten als mitversichert.

*gekürzt; der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact Februar-Ausgabe.

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