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Klage: Antragsfragen über Maklersoftware in „Textform“?

Klage: Antragsfragen über Maklersoftware in „Textform“?

16. Januar 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Krankenversicherer tritt vom Vertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zurück. Der Makler habe jedoch die Antragsfragen nicht in der rechtlich korrekten Form gestellt, argumentiert die Kundin.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 1/16/2020

Ein privater Krankenversicherer in Deutschland sprach im Oktober 2014 den Rücktritt vom 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus und begründete dies mit der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten im Antrag. Die Versicherungsnehmerin klagte dagegen auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag aufrecht ist. Sie hatte einen Makler kontaktiert, der die Antragsformulare des Versicherers an seinem Computer abrufen, ausdrucken und direkt am PC ausfüllen konnte. Dort wurde nach Behandlungen in den letzten drei Jahren gefragt. Im Antragsformular verschwieg die Kundin mehrere Behandlungen von 2009 bis 2010 sowie deren Gründe, und zwar Asthma bronchiale, Sonnenlichtallergie, rezidivierende Infektionen der oberen Atemwege, Schnarchen, Tierhaarallergie und ein sinubronchiales Syndrom bei Verdacht auf Schlafapnoe.

Nicht in der vorgeschriebenen Textform

Die Kundin berief sich in ihrer Klage gegen den Versicherer nun darauf, dass nach den Behandlungen nicht in der nach deutschem Recht vorgesehenen Textform gefragt worden sei, weil der Makler mit einer Software das Antragsformular ausgefüllt und die Antworten der Klägerin auf Fragen am Laptop eingetragen habe. Erst anschließend sei das Formular ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt worden. Weiterhin habe sie ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Die Falschbeantwortung sei auch nicht kausal gewesen, da die Versicherung den Vertrag auch in Kenntnis der nicht angegebenen Untersuchungen abgeschlossen hätte.

Fragen in Textform gestellt

Das Erstgericht wies die Klage ab, die Berufung ging vor dem Kammerbericht Berlin nicht durch. Wegen seiner umfassenden Pflichten könne der Makler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Kunden als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet werden, der in dessen Lager steht und dessen Interessen wahrzunehmen hat. Dies bedeute, dass die dem Makler in Textform auf elektronischem Weg auf seinem Computer zur Verfügung stehenden Antragsformulare als der Klägerin zugegangen anzusehen sind, sobald sie für die konkrete Antragstellung verwendet werden. Beim Ausfüllen des Antragsformulars durch den Makler seien damit die Fragen des Versicherers in Textform gestellt, ohne dass es darauf ankommt, dass der Makler diese Formulare zuvor ausdruckt und dem Antragsteller zum Mitlesen bei der Ausfüllung aushändigt oder ob er ihn auffordert, vor der Unterzeichnung des ausgedruckten Antrages die dort enthaltenen Angaben auf Richtigkeit sorgfältig zu prüfen.

Makler nicht im Pflichtenkreis des Versicherers

Der Makler habe über ein Softwareprogramm auf seinem Computer das Antragsformular der Beklagten aufgerufen und verwendet. Er werde nicht allein dadurch im Pflichtenkreis des Versicherers tätig, weil er über dessen Antragsformulare verfügt und diese verwendet. Die Verwendung des Antragsformulars diene der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages in jedem Fall, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrages stehe auf der einen oder anderen Seite. Das Kammergericht bejahte weiterhin die Anzeigepflichtverletzung bzw. den Vorsatz der Versicherungsnehmerin bei derselben.

„Geschriebene Form“ in Österreich

Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) resümiert: Auch im österreichischen Recht sei die sogenannte „geschriebene Form“ bekannt. Umstände, nach denen der Versicherer in dieser Form fragt, gelten im Zweifel als erheblich. Auch im österreichischen Rechtsbereich werde es daher für die Annahme einer Erheblichkeit ausreichend sein, wenn der Versicherungsmakler die Fragen des Versicherers über sein Softwareprogramm abrufen kann.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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