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Kfz-Haftpflicht: Keine Deckung für beschädigte Zwiebelernte beim Erntegespann

(Bild: ©snowing12 - stock.adobe.com)

Kfz-Haftpflicht: Keine Deckung für beschädigte Zwiebelernte beim Erntegespann

13. Januar 2026

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5 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

Ein Schaden bei der Zwiebelernte wirft die Frage auf, welche Versicherung tatsächlich haftet: Nachdem Erntegut durch zu schnell laufende Förderbänder beschädigt wurde, lehnten sowohl Betriebs- als auch Kfz-Haftpflicht die Deckung ab. Der OGH musste klären, ob die Kfz-Haftpflicht nach den AKHB 2018 dennoch eintrittspflichtig ist. (OGH 19.11.2025, 7 Ob 101/25s)

Artikel von:

Mag. iur. Bernd Föttinger

Mag. iur. Bernd Föttinger

Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich

Ein Mitarbeiter einer Auftragnehmerin (Klägerin) führte mit einem Traktor samt angehängtem Ernteanhänger Zwiebelerntearbeiten auf Feldern einer Auftraggeberin durch. Die Zwiebeln wurden über Rodewellen, Bänder und Siebe in den Laderaum des Anhängers gefördert und anschließend am Feldrand in Sammelbehälter abgekippt. Während der Arbeit wurden die Zwiebeln beschädigt, weil die Geschwindigkeit der Förderbänder zu hoch eingestellt war. Sowohl die Betriebshaftpflicht der Auftragnehmerin als auch ihre Kfz-Haftpflicht lehnten Deckung ab. Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht aus der Kfz-Haftpflicht nach den AKHB 2018. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Was ist Gegenstand der Versicherung?

Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den/die VersicherungsnehmerIn oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). [...]

Artikel 8

Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

Der Versicherungsschutz umfasst nicht: [...]

2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters/der Halterin beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; [...]

3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken; [...]

Artikel 21

Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? [...]

2. Anhänger

2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. [...]“

Zentrale Rechtsfragen

Im Revisionsverfahren ging es darum,

  1. ob der Schaden überhaupt bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs eingetreten ist (primäre Risikoumschreibung Art 1 AKHB 2018) und
  2. ob ein Risikoausschluss greift, insbesondere
  • Art 8.2 AKHB 2018 (Schäden an „mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen“) oder
  • Art 8.3 AKHB 2018 (Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle oder ähnliche Zwecke).

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Revision des Kfz-Haftpflichtversicherers Folge und stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Deckung aus der Kfz-Haftpflicht besteht nicht, weil der Risikoausschluss für beförderte Sachen nach Art 8.2 AKHB 2018 erfüllt ist. Auf Art 8.3 musste der OGH daher nicht mehr eingehen.

Begründung in Kürze

1. „Verwendung des Fahrzeugs“ liegt vor:

Der OGH legt den Verwendungsbegriff in der Kfz-Haftpflicht weit aus. Entscheidend war hier auch, dass das Zugfahrzeug und der Anhänger eine Betriebseinheit bilden, der Anhänger also im konkreten Einsatz als Teil des Traktors zu sehen ist. Der OGH bejaht die Verwendung des Fahrzeugs, auch wenn die Beschädigung bei den Förderbändern eintrat und dafür nur die Motorkraft des Traktors (nicht die Fortbewegung) erforderlich war.“

2. Trotzdem keine Deckung wegen Ausschluss „beförderte Sache“:

Der OGH stellt den gesamten Arbeitsablauf als Einheit in den Vordergrund. Das Gespann diente nicht nur der Ernte und Verarbeitung, sondern auch dem Sammeln und Verbringen der Zwiebeln zum Sammelbehälter am Feldrand. Damit sind die Zwiebeln „beförderte Sachen“ im Sinn des Art 8.2 AKHB 2018, und zwar auch dann, wenn die Beschädigung schon während der Bearbeitungs- und Förderkette passiert und nicht erst im Laderaum. Unerheblich ist außerdem, dass der Transport nur am Feld und nicht im öffentlichen Verkehr erfolgt, weil die Klausel insoweit keine Einschränkung kennt.

3. Deckungslücke möglich:

Der OGH erinnert daran, dass das Ziel einer nahtlosen Abgrenzung zwischen zwei Haftpflichtversicherungsverträgen zwar ein Auslegungsprinzip ist, aber keine zwingende Vorgabe, die Deckungslücken in jedem Fall verhindern müsste.

Conclusio

Eine „Verwendung des Fahrzeugs“ liegt auch dann vor, wenn die Beschädigung des Ernteguts (hier Zwiebel) im Bereich der Förderbänder der angehängten Erntemaschine eingetreten ist, für deren Betrieb nur die Motorkraft des Traktors, nicht aber dessen Fortbewegung erforderlich war.

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