Muss ein beschädigtes Gebäude originalgetreu wiederhergestellt werden, damit Anspruch auf die volle Neuwertentschädigung besteht? Der OGH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar: Eine modernere oder veränderte Bauweise schließt die Neuwertentschädigung nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das neu errichtete Gebäude funktional und wirtschaftlich als gleichwertiger Ersatz anzusehen ist.
Artikel von: Roland Weinrauch
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Folgende Ausgangslage: Zwischen einer Versicherungsnehmerin und einem Versicherer bestand ein Gebäudeversicherungsvertrag. Diesem lag unter anderem die Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung (EBS) F400 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„4. Ersatzregelungen
4.1. Neuwertversicherung
Soweit Gebäude, Einrichtungen, Waren, Vorräte und sonstige Sachen zum Neuwert versichert sind, gelten folgende Bestimmungen
4.1.1. Wir ersetzen
Bei ständig Instand gehaltenen und betrieblich genutzten Gebäuden
die volle Neuwertentschädigung, d.h. die ortsüblichen Wiederherstellungskosten am Tag des Schadens.
[…]
Für die Wiederherstellung genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen.“
[…]
„4.1.3. Generell gilt:
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung […] übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als […] die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung […] gesichert ist.“
Durch Schneedruck wurde ein in Zeltform ausgeführtes Vordach des versicherten Betriebsgebäudes beschädigt. Der Versicherer ersetzte zunächst lediglich den Zeitwert von 59.542,50 Euro. Die Versicherungsnehmerin errichtete anschließend ein neues Vordach in stabilerer, modernerer und deutlich veränderter Bauweise. Zudem deckten altes und neues Vordach nicht dieselben Flächen ab: Ein Teil der Parkplätze wurde nunmehr an der Gebäudefront angeordnet und der Unterstand für die Einkaufswagen in eine Nische an der Gebäudefront verlegt. Das Dach erfüllte aber weiterhin denselben Zweck, insbesondere den Schutz des Eingangsbereichs, von Parkplätzen, Fahrradabstellplätzen und Einkaufswagen.
Die Versicherungsnehmerin begehrte die Differenz zur Neuwertentschädigung von 82.798,53 Euro. Der Versicherer wandte ein, das neue Vordach sei aufgrund seiner geänderten Konstruktion, Größe und räumlichen Ausgestaltung keine ausreichende Wiederherstellung des zerstörten Bauwerks.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 24.06.2026, 7 Ob 70/26h, führte der OGH zunächst aus, dass eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel den Anspruch auf die den Zeitwert übersteigende Neuwertentschädigung davon abhängig macht, dass die Wiederherstellung tatsächlich erfolgt oder ausreichend gesichert ist.
Im konkreten Fall war Art 4.1.1. EBS als speziellere Regelung maßgeblich. Danach genügt grundsätzlich die Wiederherstellung eines Gebäudes, das demselben Betriebszweck dient. Nach Ansicht des OGH bedeutet dies allerdings nicht, dass jedes beliebige Gebäude mit demselben Betriebszweck ausreicht. Auch einer solchen Klausel ist das Erfordernis der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit immanent. Das neue Gebäude muss nach Art, Lage, Größe und Zweck im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des zerstörten Gebäudes darstellen.
Gleichzeitig hielt der OGH fest, dass eine völlige Identität nicht erforderlich ist. Insbesondere enthält die Wiederherstellungsklausel kein Modernisierungsverbot. Der Versicherungsnehmer darf bei der Wiederherstellung technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte betriebliche Bedürfnisse berücksichtigen.
Im konkreten Fall erfüllten das alte und das neue Vordach denselben Betriebszweck und dieselben wesentlichen Funktionen. Weder die stabilere Bauweise noch die veränderte Gestaltung und die teilweise abweichend überdachten Flächen standen daher einer Wiederherstellung im Sinn der Versicherungsbedingungen entgegen.
Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass das neue Vordach einen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatz des zerstörten Vordachs darstellte und der Versicherungsnehmerin die Neuwertentschädigung von weiteren EUR 82.798,53 zustand.
Schlussfolgerungen
Die Neuwertversicherung verlangt keine originalgetreue Wiederherstellung. Entscheidend ist, dass das neue Gebäude nach Funktion, Art und wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen an die Stelle des beschädigten Gebäudes tritt. Technischer Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte betriebliche Bedürfnisse dürfen dabei berücksichtigt werden, solange die erforderliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit gewahrt bleibt.
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