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D.A.S.: Verpflichtendes Kindergartenjahr verunsichert viele Eltern

D.A.S.: Verpflichtendes Kindergartenjahr verunsichert viele Eltern

19. Februar 2021

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4 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

In den letzten Wochen häuften sich Anfragen bei der D.A.S. Rechtsschutz AG, die das verpflichtende Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt betreffen, da aufgrund der Corona-Pandemie viele Kinder nicht in den Kindergarten gehen konnten.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 2/19/2021

Als Voraussetzung für die Schulanmeldung gilt der Besuch eines Kindergartens für alle Kinder, die bis zum 31. August das fünfte Lebensjahr erreichen. Der vorgeschriebene Zeitraum läuft von September bis Juni vor dem jeweiligen Schulstart. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder psychischen Belastungen, sind Kinder vom verpflichtenden Kindergartenbesuch befreit. Ob ein Kind das Kindergartenjahr wiederholen muss, hängt auch von der Prüfung der Schulreife in den jeweiligen Schulen ab.

„Viele Kinder konnten diese Verpflichtung nicht einhalten“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Zum Teil waren die Bildungseinrichtungen geschlossen. In anderen Fällen wurde den Eltern dazu geraten, ihre Kinder zuhause zu lassen, um sie vor einer möglichen Corona-Infektion zu schützen“, so Loinger weiter.

Verpflichtendes Kindergartenjahr wegen Corona zeitweise ausgesetzt

Kinder, die in das verpflichtende Kindergartenjahr fallen, galten für den Zeitraum zwischen dem 7. und 15. Jänner laut Bildungsministerium jedenfalls als entschuldigt und mussten ihre Bildungseinrichtung nicht besuchen. „Seit 8. Februar ist das verpflichtende Kindergartenjahr aber wieder in Kraft. Kinder, die ab Herbst 2021 eingeschult werden sollen, sind dazu verpflichtet, zumindest halbtags den Kindergarten zu besuchen“, erklärt der CEO.

Corona-Ausnahmen für bestimmte Personengruppen

Es gibt aber auch Fälle, in denen Kinder weiterhin vom Besuch ihres Kindergartens befreit sind. „Diese Ausnahmen vom verpflichtenden Kindergartenjahr sind in den sogenannten COVID-19-Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien geregelt“, weiß der Vorstandsvorsitzende.

Kinder, die selbst oder deren Angehörigen zu einer COVID-19-Risikogruppe zählen, dürfen weiterhin zuhause bleiben.

Vom verpflichtenden Kindergartenjahr sind außerdem Kinder ausgenommen, die Grunderkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder leichte Herz-Kreislauferkrankungen aufweisen, oder aufgrund der Corona-Situation konkret psychisch belastet sind.

Befreiung nur mit ärztlichem Attest

„Wenn Sie Ihr Kind vom verpflichtenden Kindergartenbesuch befreien lassen möchten, dann ist es ratsam, sich den Befreiungsgrund durch einen Arzt bestätigen zu lassen und das Attest auch dem Kindergarten vorzulegen“, rät Loinger. Das gilt vor allem für Erkrankungen, die nicht unter die vom Gesetzgeber definierten Entschuldigungsgründe fallen.

Feststellung der Schulreife für Einschulung entscheidend

Ob ein Kind trotz der verpassten Kindergartenzeit eingeschult werden kann, hängt von der Feststellung der Schulreife durch die Schule ab. „Wollen Eltern, dass ihr Kind ein Jahr später als gesetzlich vorgesehen in die Schule geht, dann gelten die gewohnten Regelungen für die Zurückstellung der Schulpflicht“, so Loinger.

Manche Kindergärten bieten an, dass das Kindergartenjahr freiwillig wiederholt werden kann. „Das ist aber nur dort möglich, wo genug Betreuungsplätze vorhanden sind“, warnt Loinger. „Im Vorfeld sollte mit dem Kindergarten abgeklärt werden, ob das Kind das letzte Kindergartenjahr wiederholen kann, falls die Eltern hier Bedenken wegen der Schulreife haben“, rät Loinger.

Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes

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