Nach einem Sturz mit schweren Verletzungsfolgen machte ein Versicherungsnehmer Ansprüche aus seiner Unfallversicherung geltend. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit Verweis auf eine erhebliche Alkoholisierung des Mannes. Im darauffolgenden Rechtsstreit musste geklärt werden, ob die Voraussetzungen für den vereinbarten Risikoausschluss tatsächlich vorlagen und welche Bedeutung dem Unfallhergang sowie dem Unfallzeitpunkt zukommt. (OGH 7Ob207/25d)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag, welchem die AUVB 2016 zugrunde liegen, welche auszugsweise lauten:
„Artikel 21 - Was zahlt der Versicherer zusätzlich? [...]
2.3 Bewusstseinsstörung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung (ausgenommen infolge Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten) erleidet.
Eine Bewusstseinsstörung durch Alkohol liegt nicht vor:
• Beim Führen eines motorisierten Fahrzeuges zu Land, Wasser und Luft bis zu 0,8 Promille
• bei sonstigen Unfällen bis zu 1,3 Promille [...]
Artikel 26 - In welchen Fällen zahlt der Versicherer nicht?
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, [...]
8. die die versicherte Person infolge einer 'Bewusstseinsstörung' oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol (sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 21, Punkt 2.3. vorliegen), Suchtgifte oder Medikamente erleidet; [...]“
Der Kläger begehrte 101.000 Euro samt Anhang (Nebenforderungen) sowie die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten, nachdem er schwer verletzt in ein Bachbett gestürzt ist und eine dauernde Invalidität von 50% erlitten habe. Er behauptete, am Heimweg von einem Fahrzeug angefahren und dadurch über den Böschungsrand in das Bachbett geschleudert worden zu sein. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sich der Vorfall noch vor Mitternacht ereignet habe und der Kläger zu diesem Zeitpunkt massiv alkoholisiert gewesen sei, weshalb der Risikoausschluss nach den AUVB 2016 greife.
Im ersten Rechtsgang wurde die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, ob die Verletzungen tatsächlich durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden; auch zum genauen Unfallzeitpunkt traf das Gericht eine Negativfeststellung.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, da der Kläger Umstände vorgebracht habe, die ein von außen einwirkendem Ereignis und somit einen Unfall wahrscheinlich machten. Sollte das Erstgericht zum Ergebnis kommen, dass ein Unfall vorliegt, so hätte es sich mit den anspruchsvernichtenden Einreden der Versicherung (starke Alkoholisierung) auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die festgestellten Alkoholwerte könne nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch der Unfallzeitpunkt von Relevanz sein.
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht schließlich fest, dass der Kläger aufgrund seiner starken Alkoholisierung zwischen 23:00 Uhr und 0:00 Uhr mit zumindest 1,44 Promille in das Bachbett gestürzt war. Die Klage wurde daher wegen Leistungsfreiheit der Versicherung infolge des vereinbarten Risikoausschlusses erneut abgewiesen, auch das Berufungsgericht gab der erneuten Berufung keine Folge, woraufhin der Kläger außerordentliche Revision erhob.
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH wies in der Entscheidung 7 Ob 207/25 die außerordentliche Revision des Klägers zurück, ohne inhaltlich auf den festgestellten Sachverhaltsablauf nochmals näher einzugehen und stellte klar, dass der zweite Rechtsgang unter Zugrundelegung der bereits im ersten Rechtsgang geklärten Streitpunkte und unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensergebnisse zum Unfallhergang und Unfallzeitpunkt korrekt abgehandelt wurde. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei nicht zu klären. Die Klage wurde daher rechtskräftig abgewiesen.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung zeigt, dass in der Unfallversicherung nicht nur die Verletzungsfolgen, sondern vor allem der konkrete Unfallhergang und die Kausalität für die eingetretenen Verletzungen für die Beurteilung der Leistungspflicht von Relevanz sind, wobei die Beweislast dafür, dass sich ein Unfall im Sinne der Unfallbedingungen ereignet habe, beim Versicherungsnehmer liegt.
Kann nicht bewiesen werden, dass sich der Unfall wie behauptet ereignet hat, oder greifen vertraglich vereinbarte Risikoausschlüsse – etwa aufgrund einer erheblichen Alkoholisierung –, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.
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