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Beratungsdokumentation: Kunden unterschreiben lassen?

Beratungsdokumentation: Kunden unterschreiben lassen?

16. Mai 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Muss ein Versicherungsmakler die Beratungsdokumentation vom Kunden unterschreiben lassen? Im Zweifelsfall besser ja – auch wenn keine explizite Verpflichtung besteht, meint die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 5/16/2019

Inwieweit ist ein Versicherungsmakler verpflichtet, die Beratungsdokumentation zum Kunden gegenzeichnen zu lassen? Und kann sich diese Unterschrift mitunter auf die Deckung aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Maklers auswirken? Das wollte ein Mitglied von der RSS wissen.

Unterschrift nicht verpflichtend

Die RSS verweist dazu auf die Gewerbeordnung, soweit sie bis 28. Jänner 2019 in Geltung war. Gemäß § 137h GewO) hatte der Versicherungsvermittler die Dokumentationspflichten nach § 137f Abs. 7 und 8 (Offenlegung) und § 137g (Beratung) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erfüllen. Diese Bestimmung schreibe aber nicht vor, dass der Kunde die Beratungsdokumentation unterzeichnen muss. Es handle sich dabei nur um die Möglichkeit, einen Nachweis zu erbringen, dass die Dokumentations- und Informationspflichten vom Vermittler erfüllt worden sind. Das zuständige Wirtschaftsministerium habe auch von der Ermächtigung des § 137h Abs 4 GewO, mittels Verordnung nähere Vorschriften zu Art und Weise der Auskunftserteilung zu erlassen, nicht Gebrauch gemacht.

Makler vor Gericht schnell im Nachteil 

Nun soll der entsprechende Paragraph von der Standesregel-VO ersetzt werden. Deren Entwurf sehe keine explizite Pflicht zur Einholung einer Kundenunterschrift vor. Eine unmittelbar anwendbare höchstgerichtliche Judikatur gebe es dazu nicht, so die RSS, doch im Streitfall sei davon auszugehen, dass ein Gericht das Fehlen einer vom Kunden gegengezeichneten Beratungsdokumentation entsprechend würdigen werde. Daher könne sich die Beweislage allein durch das Fehlen einer Kundenunterschrift bereits zu Lasten des Versicherungsmaklers verschieben. Eine Obliegenheitsverletzung komme aber mangels gesetzlicher und vertraglicher Regelung nach Ansicht der RSS nicht in Betracht.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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