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AssCompact Live TV: Verhältnis Versicherungsvermittler und Subvermittler

AssCompact Live TV: Verhältnis Versicherungsvermittler und Subvermittler

06. September 2021

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4 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Seit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) ins österreichische Gewerberecht müssen sich Versicherungsvermittler ausschließlich für eine Ausübungsform ihres Gewerbes entscheiden: Entweder werden sie als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder als Versicherungsagenten tätig. Diese, in Form der Statusklarheit neu geschaffene, Gewerberechtslage wirft vor allem auf Ebene der Subvermittler praxisrelevante Fragestellungen auf. Erfahren Sie mehr in der AssCompact Live TV Sendung am 16. September mit Rechtsanwältin Dr. Margot Nusime – jetzt anmelden!

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/6/2021

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Art 16 IDD legt fest, dass Versicherungsvermittler nur „eingetragene Versicherungsvermittler“ beauftragen dürfen. Diese Bestimmung ist allerdings nicht in die österreichische GewO implementiert. „Die bislang ergangenen Verwaltungsverordnungen des Wirtschaftsministeriums, die etwa festlegen, dass Versicherungsagenten (grundsätzlich) nicht für Versicherungsmakler als Subvermittler tätig werden dürfen, sind meiner Ansicht nach verfassungswidrig, weil es kein Gesetz gibt, das durch diese Verordnungen näher ausgestaltet werden soll“, so Dr. Margot Nusime und erklärt weiter: „Die in Umsetzung der IDD ergangenen Bestimmungen der GewO, insb. im Hinblick auf die Ausbildungserfordernisse des § 137b GewO, sind daher bei jedem einzelnen Geschäftsmodell richtlinienkonform zu interpretieren, um herauszufinden, ob das jeweilige Geschäftsmodell zulässig ist.“

Laut der Rechtsexpertin müssen im Hinblick auf jedes Geschäftsmodell zudem die unterschiedlichen sonderprivatrechtlichen Normen beachtet werden, die sich aus der jeweiligen (vom Versicherer abhängigen oder unabhängigen) Ausübungsform ergeben. Gemäß § 27 Abs 1 MaklerG hat der Versicherungsmakler, trotz seiner Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages, überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Der Versicherungsmakler ist gemäß § 27 Abs 3 MaklerG grundsätzlich nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam entgegenzunehmen. Der Versicherungsmakler hat auch kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen, die er für den Versicherungskunden oder für den Versicherer entgegennimmt. Demgegenüber regelt beispielsweise § 45 Abs 2 VersVG die schuldbefreiende Wirkung (gegenüber dem Versicherer) von Zahlungen des Versicherungskunden an den Versicherungsagenten. Andererseits gelten Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherer zahlt, erst dann als an den Versicherungsnehmer geleistet, wenn dieser sie tatsächlich erhält. Die Interessen des Versicherers muss der Versicherungsmakler demgegenüber nur in jenem Ausmaß wahren, in welchem sie auch der Versicherungskunde (vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages) zu beachten hat.

„Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die verschärfte Haftungszurechnung des Verhaltens des Versicherungsagenten zum Versicherer, hinzuweisen, wonach selbst privat erlangtes Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen ist“, informiert die Rechtsanwältin

Fazit

Zusammenfassend stellt Dr. Nusime fest, dass eine gesetzliche Regelung fehlt, die vorschreibt, wie Subvermittler-Geschäftsmodelle beschaffen sein müssen. Unter gewissen Umständen darf daher ein Versicherungsmakler meiner Ansicht nach für einen Versicherungsagenten als Subvermittler tätig werden und umgekehrt. Wichtig ist, dass das einzelne Vertriebsmodell von einem gewerblichen Versicherungsvertriebsrechtsexperten geprüft wird, weil die Rechtslage komplex und unklar ist.

AssCompact Live TV Sendung mit Dr. Margot Nusime

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Foto oben: Dr. Margot Nusime, MBA ist selbständige Anwältin in Wien

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