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Arbeitnehmer beschädigt Firmenfahrzeug – Deckung in der Privathaftpflichtversicherung?

Arbeitnehmer beschädigt Firmenfahrzeug – Deckung in der Privathaftpflichtversicherung?

07. Januar 2021

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8 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Beschädigt der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, stellt sich häufig die Frage, ob es dafür Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung gibt. Das OLG Saarbrücken (Quelle: r+s 2020, 704) entschied einen derartigen Fall. Wir beleuchten wesentliche Kernaussagen der Entscheidung.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 1/7/2021

Der Arbeitgeber des VN hatte dem VN aufgrund eines „Firmenwagen-Überlassungsvertrages“ einen VW Passat Variant zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages erfolgte die Nutzung des Fahrzeugs „hauptsächlich und vorrangig zu geschäftlichen Zwecken im Auftrag der Gesellschaft“. Darüber hinaus durfte der VN das Firmenfahrzeug auch für private Fahrten (einschließlich Urlaubsfahrten) nutzen, wobei dies eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein sollte, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.

Der Arbeitgeber hat behauptet, es sei zu der Beschädigung des Fahrzeugs gekommen, als der VN am 16. 7. 2016 vor der Rückfahrt aus einem Urlaub in Spanien einen Fahrradträger am Fahrzeugheck habe montieren wollen. Bei der Montage habe er die Heckklappe geöffnet, um eine Verkantung des Fahrradträgers zu lösen. Durch den Selbstöffnungsmechanismus der Heckklappe, an den er in diesem Moment nicht gedacht habe, habe sich die Heckklappe schneller geöffnet als erwartet, so dass der Fahrradträger zwischen Heckklappe und Dach eingeklemmt worden und es zu Kratzbeschädigungen und auch einer Delle am Heck des Fahrzeugs gekommen sei.

Der VN begehrte nun Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung, welche das OLG Saarbrücken auch bestätigte. Beleuchten wir nun drei Themenbereiche aus diesem Urteil:

Von der Versicherung sind gemäß den Bedingungen „Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der VN diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“, ausgeschlossen.

Ausschluss „geliehene Sachen“

Eine Ausdehnung auf ähnliche Besitzmittlungsverhältnisse kommt aufgrund des Wortlauts der Ausschlussklausel und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise es erfordert, nicht in Betracht. Der VN hatte das Fahrzeug weder gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen. Da er für die Nutzung des Fahrzeugs kein Entgelt zu zahlen hatte, kommen die eine Entgeltlichkeit voraussetzenden Vertragsverhältnisse Miete, Leasing und Pacht von vornherein nicht in Betracht. Es liegt aber auch kein Leihvertrag vor. Denn die Überlassung des Fahrzeugs, für welche der VN kein Entgelt zu entrichten hatte, kann nicht losgelöst von dem zwischen dem VN und seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag betrachtet werden. Denn jedenfalls aus dem – unstreitigen – Umstand, dass der VN die private Nutzung des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil zu versteuern hatte, ergibt sich, dass die Überlassung des Fahrzeugs auch zur privaten Nutzung einen Teil des von dem Arbeitgeber an den VN gezahlten Entgelts und damit eine Gegenleistung für die vom VN geschuldete Arbeitsleistung darstellt. Damit aber wurde das Fahrzeug dem VN im Rahmen seines Arbeitsvertrages aufgrund einer eigenen vertraglichen Regelung, die keinem der aufgezählten Vertragstypen zugeordnet werden kann, zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Ausschluss „Verwahrung“

Es kann hier kein besonderer Verwahrungsvertrag im Hinblick auf das Fahrzeug angenommen werden. Denn auch wenn den VN nach dem Überlassungsvertrag gewisse Obhutspflichten im Hinblick auf das Fahrzeug treffen sollten, war die Verwahrung des Fahrzeugs weder wesentlicher Grund und Zweck der Überlassung der Sache noch kann man gar eine vertragliche Hauptpflicht des VN zur Verwahrung annehmen. Soweit das Fahrzeug dem VN zur Nutzung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überlassen worden war, ist ihm von seinem Arbeitgeber lediglich ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden, und hinsichtlich der privaten Nutzung handelte es sich um ein (zusätzliches) Naturalentgelt als Gegenleistung für die von ihm als Hauptpflicht geschuldete Arbeitsleistung. Demgegenüber stellen sich die Pflichten des VN zur pfleglichen Behandlung des ihm überlassenen Fahrzeugs als bloße vertragliche Nebenpflichten dar.

Die Versicherung erstreckt sich nach den österreichischen Musterbedingungen nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der VN oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten). Die Nebenpflicht zur Verwahrung kann dann bestehen, wenn die Verwahrung nicht Hauptzweck des Vertrages ist, sondern nur eine notwendige Nebenleistung. Dies kann etwa bei einem Kaufvertrag, einem Werkvertrag oder auch einem Leihvertrag der Fall sein. Gegenständlicher Fall wäre bei Zugrundelegung der österreichischen (Muster-)Bedingungslage wohl nicht gedeckt, weil eben auch die Verwahrung als Nebenverpflichtung ausgeschlossen ist. Anders wäre die Sachlage dann, wenn man Verwahrungsschäden – wie bei einigen Versicherungsprodukten üblich – einschließen würde.

Gebrauch (Verwendung) eines KFZ

Der Ausschluss in den Bedingungen lautete: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.“

Das Montieren eines Fahrradträgers steht nicht in einem Zusammenhang mit dem Führen des KFZ, weil der VN bei der Montage das Fahrzeug nicht fortbewegen wollte. Dass der VN das Fahrzeug später als Fahrer bewegte, kann ein Handeln als Fahrer beim Montieren des Fahrradträgers nicht begründen. Denn dann würde das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz davon abhängen, ob der VN beabsichtige, selbst das Fahrzeug auf der Heimfahrt zu führen (dann kein Versicherungsschutz) oder aber – beispielsweise – seine Ehefrau (dann Versicherungsschutz). Das kann nicht richtig sein, weil der durchschnittliche VN einer Klausel, die Schäden aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als Fahrer ausschließt, nicht entnehmen kann, dass das Eingreifen des Deckungsausschlusses davon abhängen soll, ob er bei der schadenstiftenden Handlung die Absicht hatte, später das Fahrzeug selbst als Fahrer zu führen oder ob dies nach seiner Vorstellung eine andere Person tun werde.

Obwohl die Bedingungslage in Österreich nicht ganz ident dazu ist, würde dieser Fall wohl auch so entschieden werde. Der KFZ-Ausschluss kommt nur dann zur Anwendung, wenn notwendige Vorbereitungshandlungen gesetzt werden, die für die Fahrt notwendig sind (z.B. Reinigen der Scheinwerfer vor der Abfahrt).

Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at

versdb – Datenbank: www.versdb.at

versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: © sergiy1975

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