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Wohnungstür nur zugezogen: Kunde klagt Versicherer

Wohnungstür nur zugezogen: Kunde klagt Versicherer

25. März 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wer die Wohnungstür nur zuzieht und nicht versperrt, macht es Einbrechern deutlich leichter und verletzt damit seine Obliegenheiten. Das betonte der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr, nachdem der Kläger gegen den Versicherer durch alle Instanzen gezogen war.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 3/25/2019

Der Kläger hatte beim Verlassen seiner Wohnung die Tür nur zugezogen, ohne sie zu versperren. Nach einem Einbruch lehnte der Haushaltsversicherer die Deckung ab. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der OGH (7Ob240/18x) führte aus, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen sei. Diesen habe der Fachsenat in der Vergangenheit bereits als misslungen angesehen, wenn etwa ein Fenster nur gekippt war und die Gefahr eines Einbruchdiebstahls dadurch erhöht wurde.

Weitaus geringerer Schutz durch unversperrte Tür

Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, sei ebenfalls eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dieser Zweck könne nicht bereits durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden, biete dies doch schon nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Eine versperrte Tür hätte nur unter Verursachung größeren Lärms und einer längeren Zeitdauer, also nur mit wesentlich gesteigerter krimineller Energie, aufgebrochen werden können.

Gegenbeweis nicht gelungen

Damit sei der Nachweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht, gerade nicht erbracht. Dass nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Einbruch auch bei versperrter Tür erfolgt wäre, reicht – entgegen der Ansicht des Klägers – für den Kausalitätsgegenbeweis nicht aus.

Die Vorinstanzen haben somit die Leistungsfreiheit der Beklagten infolge Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats angenommen.

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