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Wann ist ein Kfz eine ortsgebundene Kraftquelle?

Wann ist ein Kfz eine ortsgebundene Kraftquelle?

04. März 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle kann aus dem Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, klärte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 3/4/2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer (VN) ist Eigentümer und Halter eines Teleskoparmstaplers, der als selbstfahrende Arbeitsmaschine Kfz-haftpflichtversichert ist. Gemäß den AVB sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken ausgeschlossen. Der VN verwendete den Stapler, an dessen Arm ein Arbeitskorb montiert war und in dem sich Erntehelfer befanden, zur Kirschenernte. Für den sicheren Stand waren die Stützen des Staplers ausgefahren, sodass das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden konnte. Infolge Kippens und Abstürzen des Arbeitskorbs kam es zur Verletzung von Personen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung ab, weil das Kfz als ortsgebundene Kraftquelle verwendet wurde.

Entscheidungsgründe

Ein Ausschluss der Verwendung eines Fahrzeuges als Arbeitsmaschine aus der Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zulässig, weil § 4 Abs. 1 Z 4 KHVG einen solchen Ausschluss ausdrücklich vorsieht. Zur Frage, wann ein Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle genutzt wird, liegt bereits Judikatur vor. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen, etwa Auslegestützen, die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeuges in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird. Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach die Verwendung des Staplerteleskoparms samt Arbeitskorb zur Kirschenernte als ortsgebundene Kraftquelle zu qualifizieren sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Kommentar

Damit ein Kfz zur ortsgebundenen Kraftquelle wird, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: erstens muss das Fahrzeug in seiner Fortbewegung blockiert sein (vulgo „aufgebockt“), zweitens muss das Fahrzeug eine artfremde Tätigkeit durchführen. Während am Aufbocken kaum ein Zweifel bestehen wird, kann man lang diskutieren, was „artfremd“ bedeutet. Zum Glück gibt es eine Richtschnur, an die sich Versicherer in der Regel halten: Immer dann, wenn ein behördlich zugelassenes Fahrzeug im aufgebockten Zustand einen Unfall verursacht, soll dieser der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugerechnet werden; ausgenommen ist lediglich der Fall, dass die Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeugs durchgeführt wird. Wird z.B. ein anderes Fahrzeug be- oder entladen, ist nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig, sondern die Betriebshaftpflichtversicherung (sofern mitversichert).

Der OGH zitiert einige Vorscheidungen, etwa 2 Ob 143/16t (Baumschnittarbeiten), 2 Ob 114/09t (Wartungsarbeiten an einer Werbetafel) oder auch 2 Ob 51/06y (LKW-Kran als stationärer Arbeitskran). Diese Entscheidungen betreffen alle den verkehrsrechtlichen Senat 2 des OGH, was damit zusammenhängt, dass bei ortsgebundenen Kraftquellen das EKHG nicht zur Anwendung kommt, sondern nur Verschulden zur Haftung führt. Für die Geschädigten ist zu beachten, dass es bei Unfällen mit ortsgebundenen Kraftquellen kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer gibt, weil das KHVG, in dem das direkte Klagerecht geregelt ist, nicht gilt. Auch Sozialversicherungsträger gehen meist leer aus, weil bei Arbeitsunfällen der Arbeitgeber idR das sogenannte „Arbeitgeberprivileg“ in Anspruch nehmen kann, wenn beim Arbeitsunfall kein Kfz beteiligt ist.

Der Artikel erscheint auch in der AssCompact März-Ausgabe.

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