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Verlust und Abhandenkommen in der Haftpflichtversicherung

Verlust und Abhandenkommen in der Haftpflichtversicherung

16. September 2021

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind in der Haftpflichtversicherung oft ausgeschlossen. Versicherungsschutz hat man nur dann, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 9/16/2021

Eine solche besondere Vereinbarung ist beispielsweise für das Risiko der Fremdenbeherbergung vorgesehen, aber auch für andere Risiken in den EHVB. In diesem Fall finden die Bestimmungen für Sachschäden Anwendung. Das bedeutet, dass diese Schäden nicht wie reine Vermögensschäden zu behandeln sind. Es bleibt aber zu beachten, dass alle Bestimmungen für Sachschäden anwendbar sind, so auch der Ausschlusskatalog des Artikel 7 AHVB. Wird beispielsweise Verlust und Abhandenkommen in den Versicherungsvertrag durch besondere Vereinbarung eingeschlossen, der Ausschluss für Schäden an gemieteten Sachen aber nicht aufgehoben, besteht trotz besonderer Vereinbarung kein Versicherungsschutz für Verlust oder Abhandenkommen einer gemieteten Sache.

Der Grund, dass Verlust und Abhandenkommen nicht generell mitversichert sind, liegt darin, dass der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nur schwer zu führen ist, weil der Schaden nicht sichtbar ist, wie das bei einem Personen- oder Sachschaden der Fall ist. Das Risiko des Versicherungsbetruges ist bei Schäden durch Verlust und Abhandenkommen auch höher.

Wann können abhanden gekommene Sachen mitversichert sein?

Abhanden gekommene Sachen können aber dennoch nach dem Zweck der Bestimmung des Artikel 1.2.3 AHVB in bestimmten Fällen als Sachschaden einzustufen und somit ohne besondere Vereinbarung mitversichert sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zuerst eine Sache abhandenkommt, das Abhandenkommen der Sache aber anschließend zu ihrer Beschädigung oder Zerstörung führt. Als vernichtet gilt eine Sache, die nicht mehr „suchbar oder holbar“ ist. Beispiele dafür sind:

  • Kamera fällt in einen See
  • Sachen werden in einen zu verfeuernden Müll geworfen
  • Flüssigkeit (zB Leitungswasser) läuft aus

Ist das Abhandenkommen die Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens, ist fraglich, ob für diesen Schaden Versicherungsschutz besteht. Grundsätzlich besteht für solche Schäden kein Versicherungsschutz, weil Schäden durch Verlust oder Abhandenkommen (anders als bei abgeleiteten Vermögensschäden) generell ausgeschlossen sind. Die hA in Deutschland bejaht allerdings den Versicherungsschutz, wenn Sachen beispielsweise bei einem Unfall abhandenkommen und dieses Abhandenkommen durch einen sich gleichzeitig ereigneten Personenschaden verursacht wird. Auch der OGH hat das bei einem Sachschaden so beurteilt. Der Grund liegt darin, dass der Versicherungsnehmer in diesen Fällen nicht wegen des Abhandenkommens, sondern wegen eines Personen- oder Sachschadens und den sich daraus ergebenden Folgeschäden in Anspruch genommen wird. Gedeckt ist demnach beispielsweise, wenn nach einem vom Versicherungsnehmer verursachten Fahrradunfall der bewusstlose Dritte von einem anderen bestohlen wird. Diese Ansicht wird aber auch in Deutschland durchaus kritisch gesehen.

Einschlussmöglichkeiten für das Risiko „Verlust und Abhandenkommen“

Dies finden sich u.a. in folgenden Deckungserweiterungen:

  • Arbeitnehmergarderoben
  • Eingebrachte Sachen (oft sind Fahrzeuge in dieser Klausel nicht gedeckt)
  • Eingestellte Fahrzeuge
  • Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen
  • Schlüsselverlust

Zu beachten ist bei derartigen Erweiterungen, dass grundsätzlich nur Sachschäden gedeckt sind. Das Risiko Verlust und Abhandenkommen ist auch bei diesen Klauseln nur gedeckt, wenn dies in der Klausel auch entsprechend angeführt ist.

Obliegenheiten bei Verlust oder Abhandenkommen

Zu beachten sind auch mögliche Obliegenheiten bei Verlust oder Abhandenkommen. Hier ein Beispiel: „Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird als besondere Obliegenheit – deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt – bestimmt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.“

Quellen: Kommentar AHVB/EHVB – Verlag Österreich sowie versdb Modul Bedingungen und Klauseln (AVB)

Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: ©peterschreiber.media – stock.adobe.com

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