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Strenge Wiederherstellungsklausel: Wille zur Wiederherstellung

Strenge Wiederherstellungsklausel: Wille zur Wiederherstellung

03. August 2022

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1 Min. Lesezeit

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News-OGH-News

7Ob46/22y

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.08.2022

Reine Absichtsbekundungen genügen nicht. Dasselbe gilt auch für einen „unbeugsamen Willen“ des VN oder dessen „absolutes Interesse“ an einer Wiederherstellung, wenn solche Gemütslagen keinen Niederschlag etwa in tatsächlichen Arbeiten oder konkreten Aufträgen gefunden haben. Die Neuwertdifferenz steht dem VN in diesem Fall nicht zu.

versdb 2022, 52
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