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Rechtsschutz – Dieselabgasmanipulationssoftware – Erfolgsaussichten (I)

Rechtsschutz – Dieselabgasmanipulationssoftware – Erfolgsaussichten (I)

29. Juli 2022

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2 Min. Lesezeit

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News-OGH-News

7Ob64/22w

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 7/29/2022

Der Kläger begehrt hier als Leasingnehmer eines Fahrzeugs Versicherungsdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen dessen Herstellerin wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Ausmaß einer Wertminderung von 30 % des Verkaufspreises (Zahlung) sowie hinsichtlich Spät- und Dauerfolgen (Feststellung).

OGH: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ausgehend von dem vom Kläger behaupteten Anspruch bestehe im Hinblick auf die Entscheidung 9 Ob 53/20i keine Aussicht auf Erfolg im Sinn der anzuwendenden ARB, ist nicht korrekturbedürftig, behauptet der Kläger im Deckungsprozess doch keine konkreten Tatsachen zum Inhalt des Leasingvertrags, aus denen sich schlüssig ableiten ließe, warum er als Leasingnehmer zur Geltendmachung des behaupteten Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin des Fahrzeugs aktivlegitimiert ist. Sein Vorbringen, es sei von Anfang an klar gewesen, dass das Fahrzeug nach Erreichen der Kalkulationsdauer vom Kläger angekauft werde, der auch die Preisgefahr und die Sachgefahr bei Beschädigung und Untergang der Sache getragen habe, reicht nicht aus, um schlüssig darzulegen, warum es aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung betreffend den hier behaupteten Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Fahrzeugherstellerin gekommen ist. Soweit der Kläger in seinem weiteren Vorbringen offenbar den Zeitpunkt des Erwerbs mit dem Beginn des Leasingvertrags gleichsetzen will, übersieht er, dass er nach seinen eigenen Behauptungen zu diesem Zeitpunkt nicht gekauft hat und Eigentümer geworden ist. Wenn er in der Revision meint, im Haftpflichtprozess sei ohnehin die Frage der Schlüssigkeit seines Vorbringens zu überprüfen, weshalb dieser Umstand nicht vorweggenommen werden dürfe, so übersieht er, dass nach der Judikatur lediglich die Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. Sehr wohl hat der Kläger aber zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess den Haftpflichtanspruch schlüssig darzulegen, was ihm aufgrund der nicht korrekturbedürftigen Erwägungen der Vorinstanzen jedoch nicht gelungen ist.

versdb 2022, 46
7Ob64/22w

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