AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Ausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden
Nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden gemäß Art 3 F671 nicht nur auf zusätzlich mitversicherte, sondern auf sämtliche vom Versicherungsschutz erfasste Sachen. Die Klausel enthält weder einen Verweis auf Art 2 F671 noch einen inhaltlichen Bezug auf die dort als zusätzlich mitversichert angeführten Sachen. Dass die Klauseln in den Versicherungsbedingungen unmittelbar aufeinanderfolgen, ändert daran nichts. Der durchschnittlich verständige VN wird die Bedingungslage dahin verstehen, dass der Risikoausschluss für bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten nicht nur für die nach Art 2 zusätzlich mitversicherten offenen Gebäude gilt, sondern auch für die im Versicherungsschein angeführten Gebäude. Art 3 F671 erfasst auch das Inventar, sieht diese Klausel doch keine diesbezügliche Einschränkung vor und geht der VN selbst davon aus, der gegenständliche Silo stelle eine bewegliche Sache dar.
versdb 2025, 39
Allgemein
7Ob143/25t
Verjährung in der Rechtsschutzversicherung
Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den VN so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.
versdb 2025, 38
Rechtsschutz
7Ob158/25y
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Angesichts des Gefahrenpotentials von Feuerwerkskörpern für die körperliche Unversehrtheit liegt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn ein Feuerwerkskörper der Klasse F2 unerlaubt in einem geschlossenen Raum abgebrannt wird.
versdb 2025, 37
Haftpflichtversicherung
7Ob144/25i
Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Rauschzustand
Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte (Mitversicherte) bereits vor Eintritt der durch die überdosierte Medikamenteneinnahme bedingten Zurechnungsunfähigkeit grob schuldhaft außer Acht lassen müssen, dass er nach deren Eintritt eine Kerze anzünden, auf dem Couchtisch neben brennbarem Material abstellen, anschließend einschlafen und dadurch einen Brand in der Wohnung verursachen könnte. Im Verfahren sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich für den Beklagten bereits im Zeitpunkt der Einnahme der Substanzen gegen 8:00 Uhr in der Früh des 29. 10. 2021 in besonders starkem Maße die Möglichkeit aufdrängen hätte müssen, dass er am Abend nach Einbruch der Dunkelheit (also mehr als 10 Stunden später) aufgrund einer ausgefallenen Glühbirne eine Kerze anzünden, ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen auf dem Couchtisch abstellen und daneben einschlafen werde. Der Versicherer hat auch konkrete Umstände, aus denen dem Beklagten ein entsprechender Vorwurf gemacht werden hätte können, nicht vorgebracht. Der Regressanspruch des Versicherers besteht daher schon deshalb nicht zu Recht.
versdb 2025, 36
Feuer
7Ob119/25p
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