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Morscher Baum stürzt auf Grundstück – wer haftet?

Morscher Baum stürzt auf Grundstück – wer haftet?

01. März 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Bei einem Sturm stürzte ein Baum auf ein benachbartes Grundstück. Ob der Wald-Eigentümer Schadenersatz zahlen muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 3/1/2019

Der Beklagte, ein ehemaliger Förster, ist Eigentümer eines Schutzwaldes. Bei einem Sturm stürzte ein Baum mit intensiver Wurzelfäule und abgestorbenem Wipfelbereich auf das benachbarte Grundstück des Klägers und beschädigte dort den Zaun und das Gartenhaus. Daraufhin klagte der Nachbar den Waldeigentümer auf Sanierungskosten von 7.000 Euro.

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt, wobei sie sich auf nachbarrechtliche Erwägungen stützten. Der OGH (9Ob7/18x) teilte diese Ansicht nicht.

„Haftungsprivileg“ des Waldeigentümers

Den Waldeigentümer treffe nach dem Forstgesetz (ForstG § 176 Abs 2) keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Er sei vor allem nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Dieses sogenannte „Haftungsprivileg“ des Waldeigentümers trage auch dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht zur Gefahrenabwehr außerhalb von Straßen und Wegen bei einem österreichweiten Waldbestand von vier Mio. Hektar an die Grenzen des forstwirtschaftlich Zumutbaren stieße.

Keine nachbarrechtlichen Ansprüche

Die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), wie sie die Vorinstanzen vorbrachten, seien hier nicht anwendbar. Nachbarrechtliche Ansprüche dienen nur der Störungsabwehr und begründen einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung, nicht aber auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder auf Geldausgleich.

Darüber hinaus seien solche Ansprüche ausgeschlossen, wenn es sich um Naturereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Das Umfallen morscher Bäume aus einem Wald als solches begründe keine nachbarrechtliche Haftung. Besondere Verkehrssicherungspflichten waren nach der forstgesetzlichen Grundwertung zu verneinen. Ob aus allgemeinen Erwägungen eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geboten sein könnte, war mangels entsprechender Anhaltspunkte im Sachverhalt nicht zu prüfen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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