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Eigenheimversicherung: Verjährung nach § 12 VersVG

(Bild: © Alexander Limbach - stock.adobe.com)

Eigenheimversicherung: Verjährung nach § 12 VersVG

02. Mai 2025

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nach einem Wasserschaden infolge eines Starkregenereignisses lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme mit Hinweis auf eine mangelhafte Instandhaltung ab. Jahre später klagte der Versicherungsnehmer auf Zahlung. Der Oberste Gerichtshof hatte zu beurteilen, ob der Anspruch nach § 12 VersVG verjährt war. (7 Ob 219/24t)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Eigenheimversicherungsvertrag, der auch einen „erweiterten Elementarschutz“ für Schäden durch Niederschlagswasser umfasste. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthielten im Artikel 13 einen Risikoausschluss, wonach Schäden, die auf eine mangelnde Instandhaltung des Gebäudes zurückzuführen sind, nicht versichert sind. Am 08.06.2018 kam es aufgrund eines Wassereintritts in das Gebäudeinnere zu einem Schaden. Mit folgendem Schreiben vom 09.08.2018, lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme ab:

„[…] Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist. Wir bitten um Verständnis, dass wir daher keine Entschädigungsleistung erbringen können. [...]“

Der Versicherer überließ dem Versicherungsnehmer auch das eingeholte Sachverständigengutachten über den Schadenhergang, wonach der Schaden im Zuge des Starkregenereignisses am 08.06.2018 höchstwahrscheinlich auf einen Niederschlagswassereintritt über die Ringraumdichtung zurückzuführen sei.

Am 04.03.2024 begehrte der Versicherungsnehmer vom Versicherer mittels Klage eine Versicherungsleistung in der Höhe von EUR 8.614,13 für den gegenständlichen Wasserschaden. Fraglich war, ob das Ablehnungsschreiben des Versicherers vom 09.08.2018 den in § 12 Abs 2 VersVG normierten Voraussetzungen entsprochen hat und deshalb die Klage des Versicherungsnehmers vom 04.03.2024 gemäß § 12 Abs 1 VersVG wegen Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistung abzuweisen war.

Wie ist die Rechtslage?

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 219/24t, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass für eine „Entscheidung des Versicherers“ gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend sei. Im Schreiben des Versicherers vom 09.08.2018 werde – selbst wenn dies allenfalls sachlich unrichtig gewesen sein sollte – für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer notwendig klar und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die beanspruchte Versicherungsleistung aus dem Eigenheimversicherungsvertrag verweigert wird, weil nach Ansicht des Versicherers das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Gebäudemauer eingedrungen ist.

Dadurch nehme die im Ablehnungsschreiben genannte Undichtheit ausreichend klar auf den Risikoausschluss für mangelnde Instandhaltung des Gebäudes nach Artikel 13.4 der Besonderen Bedingungen für die Eigenheimversicherung Bezug. Nach Ansicht des OGH komme es auf die konkrete Anführung dieser Bestimmung des Versicherungsvertrags nicht an.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistung bereits mit dem Zugang des Schreibens vom 09.08.2018 begann, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 04.03.2024 bereits abgelaufen war.

Schlussfolgerungen

Nach 12 Abs 1 Satz 1 VersVG muss der Versicherungsnehmer darüber informiert werden, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es muss kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt werden, auf welche Tatsachen sich der Versicherer beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung der Versicherer das Fehlen der Leistungspflicht ableitet. Die Begründung muss hingegen nicht richtig sein. Der Versicherer darf nämlich auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen.

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