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Juristen warnen: Tausende Drohnen in Österreich nicht korrekt versichert

(Bild: © Jag_cz – stock.adobe.com)

Juristen warnen: Tausende Drohnen in Österreich nicht korrekt versichert

12. Februar 2024

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8 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Das Hobby Drohnenfliegen boomt. Was den Versicherungsschutz betrifft, haben nun Versicherungsrechts- und Luftrechtsexperten gefährliche Lücken bei der Deckung der Risiken in den Haftpflicht Versicherungen von Drohnen und unbemannten Luftfahrzeugen aufgedeckt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 2/12/2024

Seit 31. Dezember 2020 müssen laut EU Drohnenverordnung alle Betreiber von Drohnen über 250 Gramm bzw. Drohnen unter 250 Gramm, die eine Kamera mitführen und nicht unter die Spielzeug-Richtlinie fallen, registrieren. In Österreich erfolgt diese sogenannte Drohnen Registrierung über die Luftfahrbehörde Austro Control und impliziert neben einem Drohnenführerschein eine gesetzlich verankerte Versicherungspflicht. Konkret ist bei der Registrierung die Polizzennummer der verpflichtenden Haftpflichtversicherung anzugeben. Die Deckungssumme einer Drohnen Haftpflicht Versicherung muss mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen.

Zur prinzipiellen Frage, ob der Betreiber oder die jeweilige Drohne versichert sein muss, gibt es inzwischen mehrere Rechtsgutachten, die eine in der Luftfahrt übliche gerätebezogene Versicherungspflicht bestätigen. Darüber hinaus stoßen sich Versicherungsrechts- und Luftfahrtrechtsexperten an Sammelpolizzen von Modellsport-Vereinen, in welchen tausende Drohnenbetreiber ihre unbemannten Luftfahrzeuge lediglich über den Mitgliedsbeitrag versichern, ohne selbst Versicherungsnehmer und damit Polizzeninhaber zu sein. So bemängelt etwa der Luftrechtsexperte Rechtsanwalt Joachim J. Janezic, dass es immer noch personenbezogene Drohnenversicherungen ohne spezifische Gerätedaten am Markt gibt. Zudem bemängelt er aber auch, das wachsende Problem mit „Sammelpolizzen auf fremde Rechnung“, wobei Tausende Drohnenbetreiber ein und dieselbe Polizzennummer z. B. eines Modellsportvereins bei der behördlichen Registrierung angeben.

Derartige Praktiken sind laut Janezic nicht gesetzeskonform, schließlich wüssten bei derartigen Sammelpolizzen weder der Verein als Versicherungsnehmer noch die Versicherung selbst, geschweige denn die Luftfahrtbehörde, welche Drohnen konkret versichert sind. Schlussendlich werde durch derartige Praktiken nicht nur das direkte Klagerecht (§ 166 LFG) unterminiert, sondern auch der Geschädigtenschutz selbst lückenhaft. Eine „versicherungsaufsichtsrechtliche Bombe“, so Janezic, der anregt, dass sich die FMA derartige Produkte am Markt „einmal anschauen sollte“.

Luftrechtexperte Janezic teilt seine Rechtsansicht mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit, das Drohnenbetreiber auf seiner Website folgendermaßen informiert: „Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc.– inkludieren. Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht. Eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilot*in oder Betreiber*in ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!“

Ungeachtet dessen decken diverse Anbieter das Risiko „Drohnen“ immer noch pauschal und ausschließlich personenbezogen: „Wir versichern Sie als Drohnenpilot und Drohnenpilotin mit unbegrenzter Anzahl an Drohnen. Ebenso enthalten sind geliehene und gemietete Drohnen”, heißt es in der entsprechenden Versicherungsbestätigung. Und ein weiterer Versicherer schreibt: „Versichertes Risiko: Haltung, Besitz und Betrieb sämtlicher Modellflugzeuge, Drohnen, Multi-, Hexa- und Quadrocopter.“

Auch die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH unterstreicht, dass „Pauschalabdeckungen für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich (…) ohne konkrete Erfassung der Gerätedaten des jeweiligen UAS und ohne konkrete Zuordnung des UAS zur bzw. in der Versicherungspolizze, nicht der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechen. (…) Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es sohin notwendig, dass die jeweiligen Drohnen in der Versicherungspolizze und im Versicherungsnachweis mit individuellen Gerätedaten (Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer) dokumentiert werden.“

Darüber hinaus erkennen die Experten für Versicherungsrecht und Luftfahrtrecht auch ein weiteres versicherungsaufsichtsrechtliches Problem: Schließlich könne der Versicherer ohne Kenntnis seines Portfolios (und damit Schadenpotenzials in seinem Bestand) auch seine Pflichten zur Corporate Governance nicht erfüllen.

Vergleicht man die Anbieter von Drohnen Versicherungen hierzulande, so fällt auf, dass die österreichischen Versicherer als auch Makler das Pflichtversicherungsregime rund um unbemannte Luftfahrzeuge größtenteils ernst nehmen und überwiegend gesetzeskonforme Gerätedeckungen mit entsprechendem Beratungsaufwand vermitteln. Kontrastierend dazu gibt es allerdings immer noch Vereine, die mit Pauschaldeckungen um zahlende Mitglieder werben.

Derartigen Praktiken sind auch in Hinblick auf die IDD Vermittlerrichtlinie bedenklich. Denn Versicherungsdeckungen über Mitgliedsbeiträge dienen meist dazu, Mitglieder zu gewinnen, wobei dieses Gewinnen neuer Mitglieder laut EuGH als Vergütung anzusehen ist. Es handelt sich somit um eine vergütete Versicherungsvermittlung ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, Vermögensschaden-Haftpflicht, Fortbildungsnachweise, etc. – eine Praxis, die ein entsprechendes EuGH Urteil vom September 2022 als unzulässig erkannt hat. Doch auch wenn ein Verein diese Versicherungsvermittlung an einen Makler auslagert, bleibt immer noch das Problem mit der bloß personenbezogenen Deckung. Denn ohne Gerätedaten in der Polizze kann die Exekutive nicht vor Ort prüfen, ob und wo die konkrete schadenverursachende Drohne überhaupt versichert ist. Das direkte Klagerecht wird so ausgehebelt, was dem im Luftfahrtgesetz verankerten erhöhten Geschädigtenschutz widerspricht.

Zusätzlich verschärft wird die Haftungsproblematik durch die bei Sammelpolizzen fehlenden Informationspflichten. Denn die bloß mit-versicherten Drohnenbetreiber erfahren in derartigen Konstruktionen weder unmittelbar durch die Versicherung noch mittelbar durch die Austro Control von einem potenziellen Deckungswegfall. Sie betreiben somit weiterhin ihre Drohnen mit per Stift angebrachter behördlicher Registrierungsnummer – obwohl der zugrundeliegende Versicherungsschutz bereits erloschen ist. Zum einen begehen sie so unwissentlich eine Verwaltungsübertretung. Zum anderen droht gerade bei Personenschäden nicht nur Betreibern der finanzielle Ruin, sondern auch den Geschädigten, da keine Versicherung da ist.

Dabei ist das Pflichtversicherungsregime bei unbemannten Luftfahrzeugen (uLFZ) mit jenem aus dem Kfz Bereich vergleichbar. Und wer käme wohl auf die Idee, alle seine Kfz pauschal ohne Fahrzeugdaten über eine (!) Vereins-Sammelpolizze zu versichern?

Alle Rechtsgutachten zur gesetzlichen Drohnenversicherung finden Sie auf:
www.drohnenversicherung.com/gutachten

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Februar-Ausgabe!

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