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Die Mitversicherung von Kindern und ihre Tücken

Die Mitversicherung von Kindern und ihre Tücken

24. August 2021

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wer hat es im Laufe seiner Maklertätigkeit nicht schon erlebt: Ein Elternteil ruft an und teilt mit, dass der Nachwuchs die Ausbildung beendet hat, schon seit mehreren Monaten einen Job ausübt oder seit Wochen in einer WG wohnt. Auch wenn man die Eltern bei Vertragsabschluss darauf hinweist, solche Informationen unverzüglich zu erteilen oder den aktuellen Status der Kinder in regelmäßigen Abständen erhebt, kann es trotzdem sein, dass der Versicherungsschutz für die mitversicherten Kinder beim Wegfall einer der in den Bedingungen definierten Voraussetzungen abrupt endet.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 8/24/2021

Von Christian Grünsteidl, ÖVM Landesvorsitzender für OÖ (Foto)

Ob die entsprechende Dokumentation bei Vertragsabschluss, oder jene zu den regelmäßigen Informationen für den Makler, bei einem zwischenzeitlichen Schadenfall dann haftungsbefreiend wirkt, ist zumindest mit einem großen Fragezeichen versehen.

Die Anforderungen für den Fortbestand der Mitversicherung der Kinder sind mannigfaltig. Manche Versicherer definieren gleich mehrere Voraussetzungen kumulativ wie z. B. in Ausbildung befindlich, im gemeinsamen Haushalt lebend und kein wie auch immer geartetes Einkommen. Andere sind etwas entgegenkommender und stellen nur mehr auf den Erhalt der Familienbeihilfe oder einen gemeinsamen (Haupt-)Wohnsitz ab.

Bei Wegfall der Voraussetzung(en) ist der Versicherungsschutz futsch

Allen gemein bleibt jedoch die angesprochene Problematik. Auch etwaige Optionen in der Privathaftpflicht, alle gemeinsam gemeldeten Personen zu versichern, helfen bei deren Bewältigung nicht. Bei Wegfall der Voraussetzung(en) ist der Versicherungsschutz futsch. Er kehrt auch nicht wieder. Auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder alle erfüllt sind.

Lösung: Mitversicherung der Kinder mit Altersgrenze

Meines Erachtens lässt sich dieses Problem aber einfach in den Griff bekommen, wenn für die Mitversicherung von Kindern auf eine reine Altersgrenze abgestellt wird. Ich kann mir vorstellen, dass man diese im Rahmen der Privathaftpflicht-, Rechtsschutz- oder Familienunfallversicherung ohne weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen bis zur Vollendung z. B. des 25. Lebensjahres mitversichert. Dies kann prämienfrei anstelle bestehender Varianten zur Mitversicherung oder prämienpflichtig als zusätzliche Option erfolgen.

Dass die Versicherungsunternehmen für eigene Risikobereiche gerne eigene Verträge sehen, ist nachvollziehbar. Das Ziel soll dabei auch nicht sein, bereits flügge gewordene Kinder übermäßig lange im Schutzbereich der Verträge der Eltern zu behalten. Es geht lediglich darum, Bruchstellen im Versicherungsschutz und damit einhergehende Haftungsfallen für uns Makler bis zum Erhalt der entsprechenden Informationen zu verhindern. Kein Versicherungsmakler wird wohl, nicht zuletzt aus eigenen wirtschaftlichen Interessen, eine solche Mitversicherungsoption überstrapazieren. Beim Bezug einer eigenen Wohnung führt sich das ohnehin ad absurdum.

Sie hilft aber dabei, sonst unüberschaubare Risiken zu vermeiden. Es gibt dann auch keine Ausreden mehr für uns Makler in Bezug auf etwaige Versäumnisse bei der Evidenzhaltung.

Ich würde mich jedenfalls freuen, eine solche Variante bei dem einen oder anderen Versicherer in naher Zukunft zu entdecken und greife dann auch mit Sicherheit zu.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact September-Ausgabe!

Titelbild: ©sewcream – stock.adobe.com

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