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Entscheidung zur 15-Monatsfrist in der Unfallversicherung

Entscheidung zur 15-Monatsfrist in der Unfallversicherung

21. Juni 2022

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer reichte die Rechnungen für physikalische Therapien nach einem erlitten Fahrradunfall nicht fristgerecht innerhalb von 15 Monaten ein, woraufhin der Versicherer die Deckung ablehnte. Im vorliegenden Fall stellt sich somit erneut Frage, ob sich die Unfallversicherung rechtmäßig auf die in den AUVB 2008 vereinbarte 15-Monatsfrist stützen kann.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 6/21/2022

Der Kläger hatte am 30.05.2018 einen Fahrradunfall und zeigte dies in einer inhaltlich nicht näher dargelegten Unfallsmeldung seiner Unfallversicherung an. Nachdem er im September 2018 Rechnungen für physikalische Therapien einreichte, teilte der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit, dass etwaige Leistungsansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität und einer – sofern versichert – Unfall-Invaliditätsrente bedingungsgemäß mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, zu begründen sowie fristgerecht innerhalb von 15 Monaten zu stellen sind. Zudem wies der Versicherer darauf hin, dass diese Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten – gerechnet ab dem Unfalltag –geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf dauernde Invalidität machte der Betreuer des Versicherungsnehmers für diesen jedoch erst im Juni 2020 gegenüber geltend.

Entscheidung OGH GZ 7Ob6/22s

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der nunmehr veröffentlichen Entscheidung zu GZ 7Ob6/22s, dass es sich bei der Klausel, wonach Ansprüche auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an schriftlich geltend zu machen sind, um eine Ausschlussfrist handelt. Dies führt dazu, dass bei Versäumung der Frist der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt. Der Zweck der Reglung liege darin, eine möglichst rasche Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen und solle der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten geschützt werden.

Die Vereinbarung einer 15-Monatsfrist sei auch jedenfalls zulässig und verstoße nicht gegen § 864a ABGB und könne auch gegenüber einem Konsumenten vereinbart werden.

Der OGH hält weiters fest, dass selbst für den Fall, dass bereits die Unfallmeldung ausreichende Hinweise auf eine dauernde Invalidität enthalte, die Versicherung dennoch – gemäß den Bedingungen – die Übermittlung eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen, verlangen könne. Darin sei kein Verstoß gegen den im Versicherungsrecht in besonderem Maß herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben zu erkennen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Der Oberste Gerichtshof bestätigte somit, die wiederholt kritisierte Rechtsprechung, wonach die 15-Monatsfrist eine zulässige Ausschlussfrist ist. Ansprüche auf Invalidität sind nach den AUVB somit jedenfalls binnen dieser Frist und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts geltend zu machen.“

Dr. Weinrauch im AssCompact Live TV
Dr. Roland Weinrauch referiert unter dem Motto "WEINRAUCH schafft KLARHEIT - Maklerhaftung aktuell“ im AssCompact im AssCompact Live TV. Der der dritte Teil der Serie und somit letzte Termin findet am 28. Juni statt: 
 

Von Dr. Roland Weinrauch, Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Titelbild: ©Rawf8 – stock.adobe.com

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