Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert bezüglich rechtlicher Vorgaben bei Balkon-Photovoltaikanlagen, insbesondere bei der geplanten Installation auf Balkonen in Mehrparteienhäusern: Bei Balkonkraftwerken sind keine Genehmigungen, jedoch eine Verständigung des Netzbetreibers notwendig, sowie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 3/30/2023
„Die Errichtung einer herkömmlichen Photovoltaikanlage ist mit bürokratischen Hürden und hohen Kosten verbunden“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands. „Deswegen erscheinen Klein-Photovoltaikanlagen aufgrund ihres vergleichsweisen geringeren Aufwands attraktiv. Auch bei diesen gilt es einiges zu beachten, wie etwa die Meldung an den Netzbetreiber sowie die landesspezifischen Regelungen zur Gestaltung von Balkonen“, konkretisiert Jurist Kaufmann.
Keine Genehmigung bei weniger als 0,8 kW
In die Kategorie der Klein-Photovoltaikanlagen fallen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von weniger als 0,8 Kilowatt. Eine Genehmigung des Netzbetreibers ist nicht notwendig, sehr wohl aber eine Verständigung mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme. Anders verhält es sich bei größeren Stromerzeugungsanlagen von 0,8 bis 20 Kilowatt, die beim Netzbetreiber zu beantragen sind. Wichtig ist es außerdem, eine Anlage mit CE-Kennzeichnung zu erwerben, die sämtlichen EU-Vorschriften entspricht.
Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft
Wenn allgemeine Bereiche des Wohnobjekts für die Errichtung beansprucht werden oder das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt wird, muss die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. „In jedem Fall sollte der Vermieter oder die Hausverwaltung informiert werden. In Mietverträgen sind manchmal spezielle Regelungen, wie etwa Informationspflichten angeführt“, so COO Kaufmann.
Direkt an Steckdose angeschlossen
Balkonkraftwerke funktionieren gewöhnlich mit Plug-In und werden direkt an die Steckdose angeschlossen. Laut Mietrechtsgesetz ist der Vermieter für den Erhalt und die sichere Funktion elektrischer Leitungen verantwortlich. Deshalb hat dieser ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wenn zusätzlicher Strom in das Hausstromnetz eingespeist wird.
Schaden durch das Balkonkraftwerk – wer haftet?
Hinsichtlich Haftung empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, eine fachgerechte Montage durch einen Elektriker vornehmen zu lassen. Entsteht durch das Balkonkraftwerk ein Schaden, ist die Ursache zu ermitteln. Wird ein Dritter geschädigt, haftet man grundsätzlich für dessen Schaden nach den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen. „Ein gewisses Verschulden, zumindest Fahrlässigkeit, ist dafür Voraussetzung. Bei einer falsch angeschlossenen Anlage muss geprüft werden, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt. In diesem Fall ist es möglich, dass einzelne Versicherungen, wie etwa die Haushaltsversicherung nicht leisten“, erklärt Kaufmann.
Förderantrag heuer erstmals auch nach Baubeginn möglich
Der Ausbau von Photovoltaikanlagen wird heuer vom Bund großzügiger als im Vorjahr gefördert. Unternehmer wie Private können in vier Runden einen Zuschuss beantragen – und das heuer erstmals auch nach Baubeginn der Anlage. Anträge für Förderungen können über die Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG) als zentrale Anlaufstelle eingereicht werden. Die OeMAG rechnet in diesem Jahr mit rund 100.000 geförderten Anlagen.
Foto oben: Mag, Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren