Ein Versicherungsnehmer verlangte nach einem Brand in seinem Wohnhaus Schadenersatz aus seiner Brandschadenversicherung. Der Versicherer lehnte die Deckung unter Verweis auf § 12 Abs 3 VersVG ab. Die Klage erfolgte erst nach Ablauf der einjährigen Präklusionsfrist. Der OGH stellte einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof. (7 Ob 110/25i)
Artikel von:
Mag. iur. Bernd Föttinger
Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich
Der Versicherungsnehmer schloss am 03.08.2021 eine Brandschadenversicherung für sein Wohnhaus ab. Am 23.12.2021 kam es zu einem Brand, dessen Wiederherstellungskosten sich auf EUR 231.352,20 beliefen. Ein vom Versicherer beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Brand durch die Entzündung von Rußablagerungen im Rauchfang verursacht wurde und Versäumnisse sowohl des Rauchfangkehrers als auch des Versicherungsnehmers ursächlich waren. Der Versicherer lehnte den Deckungsanspruch mit E-Mail vom 06.07.2022 unter Verweis auf § 12 Abs 3 VersVG ab. Der Versicherungsnehmer erhob erst am 19.12.2024 Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Deckungsablehnung entspreche den Anforderungen des § 12 Abs 3 VersVG. Es komme nicht darauf an, ob die Ablehnung sachlich gerechtfertigt oder ihre Begründung richtig sei. Der erst nach Fristablauf gerichtlich geltend gemachte Anspruch bestehe daher nicht mehr zu Recht.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH stellte in seinem Beschluss vom 22.10.2025 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG wegen Verfassungswidrigkeit.
§ 12 Abs 3 VersVG normiert, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach qualifizierter Deckungsablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar, die unabhängig von der materiellen Rechtslage zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führt.
Der OGH hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung. § 12 Abs 3 VersVG bewirkt demnach eine unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegen die Ansprüche regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Der Versicherer wird dadurch nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigener Vertragspartei privilegiert. Dem Versicherer wird als einzigem Schuldner die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, durch einseitige Erklärung eine die Verjährungsfrist verkürzende Frist zur Klageeinbringung zu setzen.
Der Versicherer kann nach Erhebung von Ansprüchen selbst bestimmen, ob und wann er die Ausschlussfrist in Gang setzt. Er ist dabei nicht an seine Begründung gebunden und kann im Prozess weitere Gründe nachtragen. Diese einseitige Privilegierung wirkt sich zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus.
Der OGH bezweifelt, ob diese Differenzierung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt ist. Der Zweck der Regelung liegt zwar im Interesse des Versicherers an rascher Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Diesem Interesse wird jedoch bereits durch die weitreichenden Informationsobliegenheiten des Versicherungsnehmers Rechnung getragen. Das Interesse des Versicherers an Rechtssicherheit und Liquiditätsschutz rechtfertigt die Privilegierung möglicherweise nicht, da auch Unternehmer anderer Branchen während der Verjährungsfrist mit ungewissen Verbindlichkeiten kalkulieren müssen.
Der OGH verweist darauf, dass der deutsche Gesetzgeber die vergleichbare Bestimmung des § 12 Abs 3 VVG aF mit der Begründung ersatzlos gestrichen hat, eine derartige Sonderregelung sei nicht gerechtfertigt, die dem Versicherer ermögliche, die Verjährungsfrist einseitig zu verkürzen.
Der OGH stellt daher den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 12 Abs 3 VersVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzt.
Conclusio
Der OGH äußert grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Präklusionsfrist des § 12 Abs 3 VersVG. Diese Bestimmung ermöglicht dem Versicherer, durch qualifizierte Deckungsablehnung eine einjährige Klagefrist in Gang zu setzen, nach deren Ablauf der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage erlischt. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht Rechtsunsicherheit über die Gültigkeit dieser Regelung, was erhebliche praktische Auswirkungen auf die Abwicklung von Versicherungsfällen hat.
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