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„Toter Winkel“: OGH klärt Mitschuld nach Unfall

„Toter Winkel“: OGH klärt Mitschuld nach Unfall

05. März 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Gefahren des „toten Winkels“ werden aktuell in der Debatte um LKW-Abbiegeassistenten heftig diskutiert. Doch auch Autofahrer müssen gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 3/5/2019

Der Unfall passierte, als die Lenkerin ihr Auto bei Nacht auf dem unbeleuchteten Parkplatz eines Festivalgeländes wendete. Dabei überfuhr sie einen Festivalbesucher, der alkoholisiert am Boden lag. Wegen des toten Winkels konnte sie Hindernisse mit einer Höhe von 25 cm – wie den Mann – nur sehen, wenn diese mehr als zehn Meter von ihrem Fahrzeug entfernt waren. Die Rückfahrscheinwerfer leuchteten nur einen Bereich von acht bis zehn Metern aus. Die Parksensoren am Heck des Fahrzeugs sprachen nicht an, weil sie erst ab einer Höhe des Hindernisses von 32 cm aktiv wurden.

Der Sozialversicherungsträger erbrachte Leistungen an seinen Versicherungsnehmer und forderte nun vom Haftpflichtversicherer per Klage Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht sahen das Verschulden zu zwei Drittel beim Geschädigten und zu einem Drittel bei der Autolenkerin. Der OGH (2 Ob 229/18t) schloss sich diesen Urteilen an.

Verschulden des Fußgängers wiegt schwerer

Die Lenkerin hätte sich eines Einweisers bedienen müssen, da sie wegen des toten Winkels in Kombination mit beschränkter Ausleuchtung keine volle Sicht auf die Fahrbahn hatte. Auch die Parksensoren gewährleisteten nicht, dass sie alle denkbaren Hindernisse wahrnahm. Ihr Verschulden ergebe sich daraus, dass sie diese technischen Zusammenhänge falsch einschätzte.

Allerdings wiegt dieses Verschulden nach Ansicht des OGH weniger schwer als das Fehlverhalten des Geschädigten, der alkoholisiert auf der Fahrbahn eines öffentlichen Weges lag und damit gravierend gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß. Die Annahme eines Mitverschuldens von zwei Dritteln sei auf dieser Grundlage vertretbar.

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