zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Widerruf der Bezugsberechtigung in der LV: An wen ist zu leisten?

Widerruf der Bezugsberechtigung in der LV: An wen ist zu leisten?

16. Dezember 2020

|

4 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Der OGH hatte der Frage nachzugehen, ob ein Versicherer zu Leistung an die Ex-Gattin verpflichtet ist, wenn er erst er erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers vom Inhalt des Aufteilungsvergleichs erfährt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12/16/2020

Was ist passiert?

Ein Ehegatte (Versicherungsnehmer) hatte eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte er gegenüber dem Versicherer seine damalige Ehegattin als bezugsberechtigte Person (Begünstigte) im Ablebensfall benannt. In weiterer Folge wurde jedoch die Ehe zwischen den beiden Personen geschieden. Im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens wurde sodann zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Vergleich abgeschlossen und vereinbarten darin, dass sämtliche Versicherungen auf den Ehegatten überschrieben werden, er diese in sein alleiniges Eigentum übernimmt und die Ex-Gattin alle für diese Übernahme erforderlichen Unterschriften zu leisten hat. Der Ehegatte hat es jedoch verabsäumt, die Versicherung von der Scheidung und dem Inhalt des Aufteilungsvergleichs zu verständigen. Im Versicherungsvertrag war daher nach wie vor die Ex-Gattin als Begünstigte im Ablebensfall genannt. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers informierte die Ex-Gattin die Versicherung von dessen Ableben und teilte der Versicherung mit, dass ihr als bezugsberechtigte Person die Leistung aus der Lebensversicherung zustehen würde. Die Erbin des Versicherungsnehmers informierte jedoch den Versicherer vom Inhalt des Aufteilungsvergleichs und verlangte ihrerseits die Versicherungsleistung.

Der OGH hatte in seiner Entscheidung zu 7 Ob 52/20b daher die Frage zu beantworten, ob der Versicherer zur Leistung an die Ex-Gattin verpflichtet ist, wenn er erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers vom Inhalt des Aufteilungsvergleichs erfährt.

Wie ist die Rechtslage?

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Mit der gegenständlichen Formulierung im Aufteilungsvergleich wurde nach Ansicht des OGH zwischen dem verstorbenen Versicherungsnehmer und dessen Ex-Gattin vereinbart, dass deren Bezugsberechtigung mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam als widerrufen gilt. Mit einfachen Worten: (künftige) Leistungen aus der Kapitallebensversicherung sollen dem verstorbenen Versicherungsnehmer zustehen. Für die Wirksamkeit ist es im Falle eines solchen Widerrufs der Bezugsberechtigung durch einen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigten nicht erforderlich, den Versicherer davon zu verständigen. Eine solche Verständigung dient lediglich dazu, den Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme zu schützen.“

Schlussfolgerung

Wird daher eine Versicherungsleistung von der angeblich Bezugsberechtigten (geschiedene Ehegattin) begehrt, hat der Versicherer deren materielle Berechtigung zu prüfen. Da der Versicherungsnehmer und dessen Ex-Gattin im vorliegenden Fall im Aufteilungsvergleich die Bezugsberechtigung wirksam widerrufen haben, ist der Versicherer nach Ansicht des OGH auch dann nicht mehr zur Leistung an die geschiedene Frau verpflichtet, wenn er erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers vom Widerruf der Begünstigung erfährt. Dennoch sollte der Versicherer jedenfalls von einem Widerruf der Bezugsberechtigung informiert werden.

Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Titelbild: ©Freedomz – stock.adobe.com

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Österreichische Pensionskassen: Vier Fünftel des Vermögens wieder aufgeholt

Österreichische Pensionskassen: Vier Fünftel des Vermögens wieder aufgeholt

16.12.20

|

2 Min.

ALLCURA und ARAG Österreich kooperieren im Produktbereich

ALLCURA und ARAG Österreich kooperieren im Produktbereich

16.12.20

|

1 Min.

Allianz-Umfrage: Jeder zweite Österreicher achtet auf die Gesundheit

Allianz-Umfrage: Jeder zweite Österreicher achtet auf die Gesundheit

16.12.20

|

3 Min.

Auszeichnungen für Dialog

Auszeichnungen für Dialog

16.12.20

|

3 Min.

Oberösterreichische 2020: Stabiles Ergebnis, aber „Corona-Zeche“ wird 2021/22 gezahlt

Oberösterreichische 2020: Stabiles Ergebnis, aber „Corona-Zeche“ wird 2021/22 gezahlt

15.12.20

|

3 Min.

Moderner Vertrieb im Vermittlergeschäft: Erfolgreiche Terminierung im Vermittlerbetrieb

Moderner Vertrieb im Vermittlergeschäft: Erfolgreiche Terminierung im Vermittlerbetrieb

15.12.20

|

4 Min.

AssCompact IDD TV: Digitalisierung – Freund oder Feind?

AssCompact IDD TV: Digitalisierung – Freund oder Feind?

15.12.20

|

3 Min.

Hiscox-Versicherungen: Bewegungsfreiheit in der digitalen Welt / Partnernews

Hiscox-Versicherungen: Bewegungsfreiheit in der digitalen Welt / Partnernews

15.12.20

|

3 Min.

AssCompact Live TV Sendung mit wefox – jetzt anmelden!

AssCompact Live TV Sendung mit wefox – jetzt anmelden!

14.12.20

|

3 Min.

Generaldirektor der Wiener Städtischen wird neuer Präsident des VVO

Generaldirektor der Wiener Städtischen wird neuer Präsident des VVO

14.12.20

|

1 Min.

OGH präzisiert 72-Stunden-Klausel in der Leitungswasserversicherung

OGH präzisiert 72-Stunden-Klausel in der Leitungswasserversicherung

14.12.20

|

6 Min.

Versicherungswirtschaft im 3. Quartal 2020: leichte Erholung des EGT

Versicherungswirtschaft im 3. Quartal 2020: leichte Erholung des EGT

14.12.20

|

3 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)