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Wasseraustritt aus Dusche – Versicherer leistungsfrei?

Wasseraustritt aus Dusche – Versicherer leistungsfrei?

06. September 2022

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7 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Tritt Leitungswasser aus einer angeschlossenen Einrichtung aus, besteht für den durch das Wasser verursachten Schaden Versicherungsschutz. Der OGH beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Wasseraustritt aus einer Dusche – mit spannenden Erkenntnissen (OGH 7 Ob 135/22m, versdb 2022, 54).

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 9/6/2022

Der Bedingungstext im Versicherungsvertrag lautet:

„Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.
Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.
[...]
Artikel 3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
(1)
[...]
h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit b eingeschlossenen Frostschäden.“

Der Fall:

Der Kläger (VN), der über keine Kenntnisse eines Gas-, Wasser-, Heizungsinstallateurs verfügt, versetzte unter Mithilfe seines Schwagers und ohne zusätzliche Zuhilfenahme eines Professionisten bei Errichtung seines Einfamilienhauses im Jahr 1993/94 im Badezimmer des ersten Obergeschosses eine Duschtasse samt Duschwänden mit Eckeinstieg. Die Duschtasse wurde mit Duschwannenfüßen direkt auf die Stahlbeton-Rohdecke aufgesockelt; eine Feuchtigkeitsabdichtung direkt unter der Duschtasse wurde nicht verlegt. Dies war zum damaligen Zeitpunkt als lege artis zu beurteilen.

Auf Wunsch des Klägers versetzte sein Schwager etwa im Jahr 2010 die Duschtrennwand. Dabei ergab sich eine von unten ca. 2cm breite, nach oben hin verschmächtigend verlaufende Anschlussfuge zwischen der Duschtrennwand und der daran angrenzenden Wandverfliesung, die vom Schwager des Klägers mit mineralischer Spachtelmasse verfüllt und mit Silikon verschlossen wurde. Diese Vorgehensweise stellt eine handwerkliche Fehlleistung dar. Die klaffende Fuge zwischen Fliesen und Duschtrennwand war für einen Verschluss mit Silikon ungeeignet und extrem schadensgeneigt. Lege artis wäre es gewesen, dem Umstand, dass Wand und Duschtasse nicht exakt im rechten Winkel stehen, durch Verwendung eines U-förmigen Leichtmetallprofils an der Wand, in welches die Duschtrennwand eingeschoben wird, Rechnung zu tragen. Bei Verwendung eines U-Profils wäre es zu keinem Schaden gekommen.

Die nicht fachgerecht hergestellte Fuge war die Ursache für den Wassereintritt, der weitreichende Mangelfolgeschäden in Küche, Badezimmer, Erdgeschoss und Vorzimmer nach sich zog. Es drang Wasser durch die nicht dichte mineralische Verfugung in angrenzende Bauteile ein und wurde somit nicht (über Duschtrennwand bzw Wand) in die Duschtasse und in weiterer Folge in den Abfluss und den Abwasserstrang abgeleitet. Der erstmalige Leitungswasseraustritt fand (frühestens) nach Neuerrichtung der Duschtrennwand im Jahr 2010 statt und blieb über Jahre hinweg für den Kläger unbemerkt.

Entscheidung des OGH:

Aus Art 1.1 AWB folgt, dass Versicherungsschutz gegen Schäden besteht, die an der versicherten Sache dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Wasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie Etagenheizungen austritt. Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweifelhaft das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem – hier interessierenden – Wasserleitungssystem. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zwar die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Die Dusch-/Brausetasse wird er daher als angeschlossene Einrichtung ansehen. Dieses Verständnis wird durch Art 3.1h AWB verdeutlicht, der auf „an die Leitung angeschlossene Einrichtungen“ Bezug nimmt und die Brausetasse ausdrücklich nennt. Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen. Wie bereits vom BGH ausgeführt, wird der Umstand, dass Duschen in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden, das Verständnis des Versicherungsnehmers bestärken, dass es nicht auf eine als Dusche dienende Sachgesamtheit ankommt, welche gerade bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten gegebenenfalls auch seitlich offenen Duschen oder Duschräumen kaum räumlich begrenzt werden könnte und sogar gesamte Räume umfassen müsste. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird dementsprechend auch nicht davon ausgehen, dass die über Dusch-/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche wie insbesondere Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1 AWB anzusehen ist.

Der Versicherer ist leistungsfrei, weil Wasser nicht aus der angeschlossenen Einrichtung – Duschtasse – ausgetreten ist.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist durchaus interessant, weil sehr praxisrelevant. Tritt Leitungswasser beispielsweise direkt aus der Duschtasse aus, besteht für Schäden, die durch das Wasser entstehen, Versicherungsschutz. Tritt allerdings – wie in diesem Fall – das Wasser aus einer Fuge zwischen Duschtrennwand und Fliesen aus, dann besteht kein Versicherungsschutz, weil es sich hier nicht mehr um eine an das Rohrsystem angeschlossene Einrichtung handelt. Das kann insbesondere bei offenen Duschen (ohne Duschtasse) ein Problem darstellen.

Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: ©Studio_East – stock.adobe.com

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