Die Versicherungsnehmerin sollte Gehäuse für Wechselrichter anfertigen und Wechselrichter einbauen. Ein Wechselrichter wurde bei einem Entladevorgang beschädigt. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung ab und verwies auf den Risikoausschluss für die „Benützung, Beförderung oder Bearbeitung“ beweglicher Sachen gemäß AHVB 2006. (7Ob159/23t)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Versicherungsnehmerin hatte den Auftrag, Gehäuse für Wechselrichter anzufertigen und Wechselrichter darin einzubauen. Bei einem Entladevorgang kippte ein Wechselrichter zur Seite und es kam zu einem Totalschaden.
Der Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung für den Totalschaden ab und brachte unter anderem vor, es greife der Risikoausschluss des Art. 7, Pkt. 10.4. AHVB 2006 für die „Benützung, Beförderung oder Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit“ beweglichen Sachen.
Das Erstgericht hielt fest, dass die beiden besonderen Bedingungen BB 7858 und BB 7878 in diesem Fall zu berücksichtigen seien, die die Risikoausschlüsse für Schäden an beweglichen Sachen teilweise abbedingen. Die besonderen Bedingungen lauten auszugsweise:
„Besondere Bedingung Nr. 7858
Verwahrung von beweglichen Sachen
1. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 3. gelten ausschließlich für solche beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur übernommen haben. [...]
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen gemäß Pkt. 1. aus dem Titel der Verwahrung[...].
Schäden an diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen, bleiben gemäß Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. [...]
Besondere Bedingung Nr. 7878
Tätigkeiten an beweglichen Sachen
1. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur und dgl.) entstehen, sei es auch im Zuge der Verwahrung [...].
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
2.1 Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet oder geleast haben; [...]
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 06.03.2024, Geschäftszahl: 7Ob159/23t, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die BB 7878 abweichend von Art 7.10.4 AHVB 2006 einen Einschluss für Schadenersatzverpflichtungen auf Grund von Schäden an beweglichen Sachen enthält, die bei bzw. infolge einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
Im Anschluss daran werden bestimmte Tätigkeiten konkret angeführt, wobei die Aufzählung in der BB 7878 nur beispielhaft zu verstehen ist. Aus dem Wortlaut der Klausel kann daher der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass Schäden bei einem Abladevorgang nicht von der BB 7878 umfasst sind, solange die bewegliche Sache bei oder infolge der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit dieser Sache beschädigt wurde, was hier ohne Zweifel der Fall ist. Auch die Systematik des Bedingungswerks spricht für diese Auslegung. Der geltend gemachte Schaden ist somit durch den Risikoeinschluss der BB 7878 gedeckt.
Schlussfolgerungen
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig eine klare, nachvollziehbare Formulierung von Versicherungsbedingungen ist.
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