Insbesondere in der Haftpflichtversicherung gibt es zahlreiche Risikoausschlüsse, mit deren Auslegung der OGH sich regelmäßig beschäftigen muss. Rechtsanwältin Dr. Nora Michtner, Vortragende bei den AssCompact Trendtagen am 05. Oktober 2022 in der Pyramide Wien/Vösendorf, gibt anhand von einigen aktuellen OGH-Entscheidungen einen Einblick in die wesentlichen Ausschlüsse der Privat- sowie der Betriebshaftpflichtversicherung .
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 8/11/2022
Privathaftpflichtversicherung
Neben der Frage, welche Sachverhalte als versicherte Gefahr des täglichen Lebens zu qualifizieren sind, befasste sich der OGH in der Privathaftpflichtversicherung in letzter Zeit mit zwei wesentlichen Ausschlüssen, nämlich mit dem Kfz-Ausschluss und dem Vorsatzausschluss.
Kfz-Ausschluss
Nach den Privathaftpflichtversicherungsbedingungen sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer (VN) durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verursacht, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auf den ersten Blick stört dies den durchschnittlich verständigen VN nicht, weiß er doch, dass es für (die meisten) Kraftfahrzeuge eine Versicherungspflicht gibt. Die Entscheidung 7 Ob 155/21a zeigt jedoch, dass man sich als potentiell Haftpflichtiger nicht auf diese Versicherungspflicht verlassen sollte.
Die Klägerin öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Der Taxi-Eigentümer begehrt von der Klägerin Schadenersatz. Die Privathaftpflichtversicherung der Klägerin lehnt jedoch die Deckung aufgrund des Kfz-Ausschlusses ab.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen schlechthin von der Haushaltsversicherung und somit von der darin eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind.
Nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehört zu dessen Betrieb, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens. Das Türöffnen ist als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen. Deckungspflicht des Haushaltsversicherers besteht aber nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Der von der Klägerin durch Türöffnen verursachte Fahrzeugschaden ist daher von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.
Berufshaftpflichtversicherung
Dauerthema beim OGH im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung ist der Gewährleistungsausschluss bzw. das nicht versicherte Erfüllungssurrogat. In diesem Zusammenhang muss auch immer wieder das Themen „reiner Vermögensschaden“ behandelt werden. Außerdem hatte sich der OGH zuletzt zweimal mit der Frage zu befassen, wie weit Schadenersatzansprüche zwischen Arbeitnehmern mitversichert sind.
Reiner Vermögensschaden
Vermögensschäden sind grundsätzlich nur dann in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, wenn sie auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind (unechte Vermögensschäden). Reine Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, sind nicht mitversichert, soweit sie nicht nach den EHVB extra unter Versicherungsschutz gestellt wurden. Die Abgrenzung, wann ein unechter und wann ein reiner Vermögensschaden vorliegt, ist oft schwierig. Aus der Rechtsprechung der letzten rund 15 Jahre lässt sich leider auch keine eindeutige Linie des OGH ableiten.
Zuletzt hat der OGH in 7 Ob 153/21g entschieden, dass es sich bei frustrierten Kosten für den sich im Nachhinein als nicht zielbringend herausstellenden Austausch von Zahnriemen (Personalkosten inklusive Aufwand für den die Arbeiten überwachenden Sachverständigen) um einen nicht gedeckten reinen Vermögensschaden handelt.
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Dr. Nora Michtner, Rechtsanwältin und Gesellschafterin bei Singer Fössl Rechtsanwälte in Wien, referiert bei den AssCompact Trendtagen 2022 am 5. Oktober zu diesem Thema in der Pyramide Wien/Vösendorf. Die auf Versicherungsvertragsrecht spezialisierte Rechtsanwältin gibt dabei einen noch umfassenderen Überblick über die Judikatur der letzten Jahre zu den wesentlichen Ausschlüssen in der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung.
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Foto oben: Dr. Nora Michtner, Rechtsanwältin und Gesellschafterin bei Singer Fössl Rechtsanwälte in Wien
Titelbild: ©MQ-Illustrations – stock.adobe.com
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