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Technische Versicherung & Maschinenbruch: Was muss ein Makler beachten?

Technische Versicherung & Maschinenbruch: Was muss ein Makler beachten?

24. September 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Mit Zunahme von automatisierten Prozessen und Digitalisierung im Produktions- und Dienstleitungsbereich werden Maschinen, Anlagen und Bauteile zu intelligenten Objekten. Damit verbunden sind teils hohe Investitionskosten. So können bei einem Schaden an den Maschinen und Anlagen erhebliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten entstehen. Peter Weißengruber, Senior Broker Engineering Lines, Aon Austria, erklärt, worauf Makler hierbei besonders achten müssen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 9/24/2020

Von Peter Weißengruber (Foto), Senior Broker Engineering Lines, Aon Austria

Anders als große Industriebetriebe haben die meisten KMU keine Ausweichmöglichkeiten, einen Maschinenstillstand durch Aktivierung anderer Kapazitäten oder Standorte zu kompensieren. Durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung, mit einer kalkulierbaren Jahresprämie sowie einem kalkulierbaren Selbstbehalt wird für Unternehmen das finanziell unkalkulierbare Risiko eines größeren Maschinenbruchschadens berechenbarer und können sich so vor dem Verlust Ihres Investitionskapitals schützen.

Maschinen-Pauschal- und Maschinen-Einzelversicherung

Bei den Produkten besteht die Wahl zwischen Maschinen-Pauschal (gesamte technische Einrichtung eines Betriebes) und Maschinen-Einzelversicherung (Maschinenverzeichnis). Je nach Bedarf können für gewerbliche Kunden entweder Standardprodukte, individuell optimierte Angebote sowie maßgeschneiderte, innovative Versicherungslösungen vereinbart werden.

Kritische Prüfung der nicht versicherten Sachen und Ausschlüsse

Zu beachten ist, dass es sich bei den versicherten Gefahren und Schäden gemäß den Versicherungsbedingungen oft um eine taxative Auflistung handelt. In Hinblick auf die Ermittlung des Kundenbedarfs und einer eventuell sinnvollen Erweiterung des Versicherungsschutzes ist eine kritische Prüfung der nicht versicherten Sachen und Ausschlüsse (z. B. Feuer, vorzeitiger Verschleiß, etc.) ebenso anzuraten wie die Übereinstimmung der Versicherungssumme mit der in den Bedingungen diesbezüglich angeführten Definition. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, zusätzliche Vereinbarungen in den Deckungsumfang mit aufzunehmen wie zum Beispiel Verderb von Produkten und Waren, Wegebaukosten oder Fremdes Eigentum.

So besteht zum Beispiel auch die Möglichkeit, Maschinen welche zur Reparatur bzw. Revision in eine Werkstätte (Hersteller) verbracht werden, auf dem Transportweg und dem fremden Betriebsgrundstück mitzuversichern.

Für fahrbare Arbeitsmaschinen, wie etwa Bagger, Kräne, Baumaschinen, landwirtschaftliche Geräte, kann in Erweiterung der Maschinenbruchdeckung, auch das Kaskorisiko mitversichert werden. Je nach Bedarf sind individuelle Vereinbarungen bzw. Deckungsbausteine wie etwa der Geltungsbereich (z.B. Europa oder weltweit als Versicherungsort), der Transport auf eigener und fremder Achse oder eventuelle Montage- und Demontagearbeiten möglich. Eine pauschale Erstrisikosumme für Arbeitszeitzuschläge, Erd- und Bauarbeiten, Bergungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten und dgl. sollte in angemessener Höhe im Deckungskonzept enthalten sein.

Den gesamten Artikel lesen Sie in der AssCompact Oktober-Ausgabe!

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