7Ob10/22d
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 7/11/2022
Hier wollte der VN an einem von ihm zuvor gebraucht erworbenen, zwar zum Verkehr zugelassenen und mit einem behördlichen Kennzeichen versehenen, jedoch mit Mängeln behafteten Multivan unter anderem durch „punktuelle Schweißarbeiten“ Rost im Bereich des rückwärtigen linken Kotflügels
(Holmblech) beseitigen, um das Fahrzeug in der Folge einer Begutachtung nach § 57a KFG unterziehen zu können. Diese Arbeiten wollte er in einer auf der Landwirtschaft eines Bekannten als Lagerraum und Werkstatt eingerichteten Räumlichkeit durchführen, die ihm dieser zur Verfügung gestellt hatte. Im Bereich des linken Kotflügels war von einem Vorbesitzer des Fahrzeugs nachträglich eine Außensteckdose angebracht worden, wobei Hohlräume im Bereich der nachträglich eingebauten Steckdose mit leicht entflammbarem PU-Schaum ausgefüllt worden waren, was der VN nicht wusste. Der PU-Schaum geriet durch die Schweißarbeiten des VN in Brand, nach dem Öffnen eines Schiebetors fand eine explosionsartige Entzündung statt. Der Brand beschädigte das dem VN von seinem Bekannten überlassene Gebäude, der den VN wegen Schadenersatz gerichtlich in Anspruch nimmt.
Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass „ein in der Karosserie üblicherweise nicht vorzufindendes Material im Zuge der Schweißarbeiten Feuer fing“, weil schon die Reparaturtätigkeit im Sinne der oben Gesagten schadenauslösend war; die bloße Behauptung, dass nur das Entzünden von Treibstoff als typische Gefahr eines Kraftfahrzeugs anzusehen wäre, oder dass der Schaden im Zusammenhang mit der „Motorleistung des Kraftfahrzeugs“ stehen müsse, entspricht nicht der Judikatur. Der Ausschluss der Verwendung eines KFZ kommt zur Anwendung.
versdb 2022, 41
Haftpflichtversicherung
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