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OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

22. Mai 2024

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5 Min. Lesezeit

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OGH-News

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Einbruchdiebstahl ohne Bereicherungsvorsatz


In Art I.1.D.1.1 ASBB 2014 wird die versicherte Gefahr als Schaden beschrieben, der durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchsdiebstahl entsteht. Da der Rechtsbegriff des Einbruchsdiebstahls in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung hat, wäre er grundsätzlich im Sinn der §§ 127, 129 Abs 1 StGB auszulegen. Allerdings enthält Art I.1.D.1.2 ASBB 2014 eine eigenständige Definition des Begriffs „Einbruchdiebstahl“, die nicht mit jener in §§ 127, 129 Abs 1 StGB übereinstimmt, sodass hier nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass aufgrund eines Streits zwischen dem VN und seiner Vermieterin über die Befristung des Mietverhältnisses, Gehilfen der Vermieterin das Schloss zum Atelier des Klägers aufgebrochen und die im Atelier befindlichen Fahrnisse an einen dem VN unbekannten Ort verbracht haben. Erst rund vier Monate später erfuhr der VN zufällig von einem Dritten, dass seine Gegenstände in einem Container auf dem Fabriksgelände eingelagert waren, in dem sich auch sein Bestandobjekt befand. Er erlangte dann seine Fahrnisse mit einigen Ausnahmen wieder zurück. Der VN hat damit das Vorliegen des Versicherungsfalls nachgewiesen. Ob die Gehilfen der Vermieterin die Sachen des VN mit dem Vorsatz mitgenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist unerheblich.

versdb 2024, 25
Einbruchdiebstahl
7Ob215/23b

Zukünftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Dass bis zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist für die Neubemessung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird, ist nach der Bedingungslage für die erstmalige Ermittlung der dauernden Invalidität nicht maßgeblich. Vielmehr ist nach der gegenständlichen Erstbemessung bei einer späteren Verschlechterung des Grades der dauernden Invalidität unter den Voraussetzungen des Art 7.5. AUVBP 2015 eine Neubemessung bis vier Jahre ab dem Unfalltag vorgesehen.

versdb 2024, 24
Unfallversicherung
7Ob56/24x

Rückwärtsversicherung

In ständiger Rechtsprechung wird vertreten, § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG sei dann stillschweigend abbedungen, wenn der Versicherungsfall nach der Übergabe des Antrags an den Vertreter des Versicherers eingetreten sei, der Versicherer davon durch Entgegennahme der Schadenanzeige noch vor der Annahme des Antrags Kenntnis erlangt und den Antrag dennoch angenommen habe. Sollte daher die Schadenmeldung vom 18. 12. 2017 einen Versicherungsfall betroffen haben, der nach Wirksamkeit der Deckungserweiterung am 31. 3. 2017 eingetreten ist, würde auch die Kenntnis beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zur Leistungsfreiheit führen.

versdb 2024, 23
- Allgemein
7Ob168/23s

Serienschaden - dieselbe Ursache

Art 2.2.2 ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des VN auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache.

Wie bereits dargelegt, ist der jeweilige Verstoß der Klägerin (VN) die jedem einzelnen Mandanten geschuldete ordnungsgemäße Übermittlung des verbesserten Schriftsatzes an das Finanzamt, die jedoch unterblieben ist. Die Ursache der Verstöße liegt in der von der Klägerin gewählten Vorgangsweise, die Begründung der zuvor erhobenen Berufungen einzelner Mandanten in einem Schriftsatz zusammenzufassen und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies stellt nach der Verkehrsauffassung einen einzigen (einheitlichen) Umsetzungsvorgang dar, sodass ein Serienschaden nach Art 2.2.2 ABHV vorliegt. Aus welchem Grund sich die Klägerin für diese Vorgangsweise entschieden hat, ist nicht relevant. Auch von einer willkürlich gewählten Vorgangsweise der Klägerin kann keine Rede sein, ging es doch in allen Verfahren um dieselbe Angelegenheit.

versdb 2024, 22
Haftpflichtversicherung
7Ob20/24b

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