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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Dass bis zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist für die Neubemessung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird, ist nach der Bedingungslage für die erstmalige Ermittlung der dauernden Invalidität nicht maßgeblich. Vielmehr ist nach der gegenständlichen Erstbemessung bei einer späteren Verschlechterung des Grades der dauernden Invalidität unter den Voraussetzungen des Art 7.5. AUVBP 2015 eine Neubemessung bis vier Jahre ab dem Unfalltag vorgesehen.
versdb 2024, 24
Unfallversicherung
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