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OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

03. Oktober 2023

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5 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Begünstigte Mitversicherung von Neugeborenen

Der Sohn der Klägerin (VN) wurde am 12.10.2019 geboren. Am 05.11.2019 übermittelte die Klägerin den Antrag auf Mitversicherung ihres Sohnes mit Versicherungsbeginn 01.11 2019 an den Versicherungsmakler. Dieser leitete den Antrag 13.11.2019 an die Beklagte (Versicherer) zur Prüfung weiter.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Annahme des Anbots der Beklagten vom 14.11.2019 durch die Klägerin am 20.11.2019 noch kein Versicherungsvertrag zustandegekommen ist, ist vor dem Hintergrund der von der Beklagten gemeinsam mit ihrem Anbot vom 14.11.2019 übermittelten Zusatzangaben, ob es und wie – erst in weiterer Folge – zu einem Vertragsschluss kommen werde, nicht korrekturbedürftig, auch wenn in dem Schreiben von einem Anbot die Rede ist.

Dass die Klägerin die Voraussetzungen für die begünstigte Mitversicherung von Neugeborenen nach § 2 Abs 5 der AVB der Beklagten nicht erfüllt hat (Frist für begünstigte Mitversicherung ist 1 Monat ab Geburt), ziehen die Revisionswerber zu Recht nicht mehr in Zweifel.

Eine Krankenzusatzversicherung kann nur auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherer und VN geschlossen werden. Hier geht es um eine begünstigte Einbeziehung eines Kindes in einen bestehenden Vertrag unter Verzicht der Beklagten auf ihr Ablehnungsrecht, wofür Bedingungen vorgesehen wurden. Das Festlegen von Bedingungen dafür hat den offenbaren Grund in der Prämienkalkulation des im Rahmen der Gesetze darin freien Versicherers. Die Bestimmung des § 2 Abs 5 der AVB der Beklagten ist in diesem Rahmen weder gröblich benachteiligend noch intransparent.

versdb 2023, 55
Krankenversicherung
7Ob117/23s

Auskunfts- und Belegpflicht (Zweck und Beweislast)

Offensichtlicher Zweck der Auskunfts- und Belegobliegenheit, dem auch Art 8.1.1. ARB 2015 dient, ist es, Informationsdefizite des Versicherers gegenüber dem VN auszugleichen. Naturgemäß ist der VN über die ihn betreffenden Lebenssachverhalte umfassender informiert als der Versicherer. Er soll daher dem Versicherer alle ihm bekannten Informationen erteilen und ihm zur Verfügung stehende Unterlagen ausfolgen. Die Beweislast dafür, dass der VN eine Aufklärungs- und/oder Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer.

Die Schadensmeldung und Deckungsanfrage des Klägers (VN) vom 11. Oktober 2021 lehnte die Beklagte (Versicherer) mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 bereits unter Hinweis darauf ab, dass das Fahrzeug nicht vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ansicht wurde von der Beklagten eine weitere Prüfung abgelehnt und die von ihr nunmehr vermissten Informationen über die gefahrene Kilometerleistung und den Zustand des Fahrzeugs gar nicht abverlangt. Warum die Schadensmeldung „falsch“ sein soll, weil die Klagevertreterin in ihr behauptet, der Kläger habe sie aufgrund der anhaltenden Dieseldiskussion und immer neuen Rückrufen mit der Überprüfung des Fahrzeugs beauftragt, kann die Beklagte nicht schlüssig darlegen. Weitere Tatsachenbehauptungen zur geltend gemachten Obliegenheitsverletzung hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.

versdb 2023, 54
Rechtsschutz
7Ob104/23d

Auswirkung der Verletzung

In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile, bzw. Sinnesorgane oder einer (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifischen Funktionsunfähigkeit zu erfolgen. Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sich die Verletzung auswirkt.

Beim Unfall erfolgte eine Verletzung des rechten Armes. Die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bewirkte ausschließlich eine (teilweise) Funktionsunfähigkeit des rechten Armes. Eine darüber hinausgehende selbständige Gebrauchsminderung der Schulter bzw anderer ihrer Komponenten steht hingegen nicht fest und wurde im erstgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt.

Vor diesem Hintergrund ist die Bemessung der dauernden Invalidität anhand des Armwerts durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

versdb 2023, 53
Unfallversicherung
7Ob124/23w

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