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OGH aktuell: Die neusten Entscheidungen

(Bild: © versdb)

OGH aktuell: Die neusten Entscheidungen

05. Dezember 2022

|

5 Min. Lesezeit

|

Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Gefälligkeitsverhältnis / gewerbsmäßige Tätigkeit


"Nicht versichert sind:
[...]
7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 12, Punkt 1.2) oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen haben.“

Der VN übernahm unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit während der krankheitsbedingten Schließung des Cafés einer befreundeten Lokalbetreiberin im Abstand von sieben bis zehn Tagen, die Blumen zu gießen und nach der Post zu sehen. Zur Vorbereitung der Wiedereröffnung des Lokals beabsichtigte er aus eigenem Antrieb die Kaffeemaschine für den Transport zu einem Servicetechniker vorzubereiten. Nachdem er sie ca. 20 bis 30 cm verschoben hatte, bemerkte er, dass sie zu schwer war und schob sie zurück, wobei sich wahrscheinlich der Wasserschlauch löste. Am nächsten Tag nahmen Nachbarn den Austritt von Wasser im Café wahr.

Die Übernahme einer als betrieblich oder gewerbsmäßig zu qualifizierenden Tätigkeit (fortdauernde Übernahme von Servicearbeiten) durch den VN lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

Durch die Übernahme des Gießens der Blumen und des Sehens nach der Post aus Gefälligkeit erfolgte keine Inbesitznahme des Inventars des Lokals durch den VN und daher ist der Risikoausschluss nach Art 17 Pkt 1 HHE nicht anwendbar.

versdb 2022, 73
Haftpflichtversicherung
7Ob158/22v

Gedehnter Versicherungsfall

Der durchschnittlich verständige VN sieht die Aufnahme der Definition der „Heilbehandlung nach Krankheit und Unfall“ in Art 2.5 ABFT als Klarstellung, dass auch die Heilbehandlung – als Folge des durch Krankheit oder Unfall ausgelösten Personenschadens vom Versicherungsschutz umfasst ist, sie aber selbst keinen eigenständigen Versicherungsfall begründet.
Der gedehnte Versicherungsfall begann mit der Unterbrechung des Betriebs infolge des durch den Unfall verursachten Personenschadens am 9. 6. 2019. Die dafür – unter Berücksichtigung der Erweiterung für Unfallspätversorgung – vereinbarte Haftungszeit endete somit spätestens am 9. 6. 2020. Die zum Zweck der Metallentfernung im Dezember 2020 durchgeführte Operation und die daraus resultierende Betriebsunterbrechung liegt außerhalb der Haftungszeit und damit außerhalb des Versicherungsschutzes.

versdb 2022, 72
BUFT / Betriebsunterbrechung
7Ob155/22b

Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen

Klausel:
"Außerdem ersetzen wir nach einem ersatzpflichtigen Schaden:
Im Rahmen der Höchsthaftungssumme für die Grunddeckung
[...]
- Mehrkosten für bauliche Verbesserungen bis 3.700 EUR auf 'Erstes Risiko'"

Die aufgrund behördlicher Vorschriften im Rahmen der Neuherstellung erforderliche Blitzschutzanlage fällt unter „Mehrkosten für bauliche Verbesserungen“, die nach den Versicherungsbedingungen bis zu einem Betrag von 3.700 EUR auf erstes Risiko zu ersetzen sind. Diese Bedingung greift nicht erst nach Erreichen der Höchsthaftungssumme, sondern gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen im Rahmen der Höchsthaftungssumme für die Grunddeckung.

versdb 2022, 71
Allgemein
7Ob148/22y

Asphalt

Unter Zugrundelegung des Gebäudebegriffs in den Versicherungsbedingungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff „Asphaltflächen“ nicht unter den Gebäudebegriff fällt und von den ausdrücklich aufgezählten mitversicherten Gebäudeteilen nicht umfasst ist, nicht korrekturbedürftig.

versdb 2022, 71
- Allgemein
7Ob148/22y

Rentenoption

Klausel:

„Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht
Unabhängig davon, ob Sie einen Versicherungsvertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rentenleistungen vorsieht, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Auszahlung der Kapitalleistung in verschiedenen Rentenformen nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen zu beanspruchen (weshalb die Höhe der Rente erst unmittelbar vor dem Rentenzahlungsbeginn garantiert werden kann und alle früher gemachten Zahlungsangaben unverbindlich sind). [...]“

Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den VN über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, kann nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem VN offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ in Klausel 1 überhaupt keine Erläuterung erfahren. Die Klausel ist insoweit im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent und damit unwirksam.

versdb 2022, 70
Lebensversicherung
7Ob97/22y

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