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Eigenheimversicherung: Wasseraustritt aus „angeschlossenen Einrichtungen“

(Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com )

Eigenheimversicherung: Wasseraustritt aus „angeschlossenen Einrichtungen“

05. Dezember 2022

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer versetzte in Eigenregie eine Duschtasse samt Duschwände in seinem Haus. Infolge kam es zu Wassereintritt durch einer schadensgeeigneten Fuge, das wiederum zu weitrechenden Folgeschäden in weiteren Räumen des Hauses führte. Der Versicherungsnehmer begehrte Deckung von seiner Eigenheimversicherung. Diese lehne die Deckung ab. (OGH 24.08.2022, 7 Ob 135/22m)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Was ist passiert?

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit schloss der Kläger mit der Beklagten für das von ihm genutzte Einfamilienhaus einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung), der unter anderem auch die Sparte Leitungswasserschaden umfasst. Die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) lauteten auszugsweise:

„Artikel1:
Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.
[...]

Artikel 3
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
[...]
h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit b eingeschlossenen Frostschäden.
[...]“

Im Rahmen der Errichtung des Einfamilienhauses des Klägers, versetzte dieser unter Mithilfe seines Schwagers im Badezimmer des ersten Obergeschosses eine Duschtasse samt Duschwänden mit Eckeinstieg. Wie sich im Nachhinein herausstellte kam es dabei zur Bildung einer schadensgeeigneten Fuge. Diese war schließlich die Ursache für den Wassereintritt, der weitreichende Mangelfolgeschäden in Küche, Badezimmer, Erdgeschoss und Vorzimmer nach sich zog, zumal Wasser durch die nicht dichte Verfugung in angrenzende Bauteile eindrang und wurde somit nicht (über Duschtrennwand bzw Wand) in die Duschtasse und in weiterer Folge in den Abfluss und den Abwasserstrang abgeleitet.

Der Kläger begehrt die Zahlung von 41.713,84 Euro und führte begründend aus, dass der Schadensfall vom Versicherungsschutz umfasst sei, weil es sich bei der Duschkabine um eine angeschlossene Einrichtung einer Wasserleitungsanlage handle. Die Fuge sei untrennbar mit der Duschtasse verbunden und mitversichert.

Wie ist die Rechtslage?

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers.

In seiner Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, dass aus der Formulierung des Art 1 Abs 1 AWB sich unzweifelhaft das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem Wasserleitungssystem ergibt. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das dauernd durch eine Zu- oder Ableitung mit dem Rohrsystem verbunden ist und folglich als angeschlossene Einrichtung ansehen.

Dieses Verständnis wird durch Art 3 Abs 1 lit h AWB verdeutlicht: Dieser nimmt auf „an die Leitung angeschlossene Einrichtungen“ Bezug und nennt ausdrücklich die Brausetasse. Keine Anhaltspunkte bietet der Wortlaut jedoch dafür, den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, wie die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa auch die Fugen als angeschlossene Einrichtung zu verstehen. Der Umstand, dass Duschen in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden, bestärkt dieses Verständnis des Versicherungsnehmers, zumal insbesondere im Falle von niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten Duschen gesamte Räume umfasst sein müssten. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird dementsprechend nicht davon ausgehen, dass die über Dusch-/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche, wie zum Beispiel Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1 Abs 1 AW anzusehen sind.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen sind und dabei der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist.

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Kommentare:


Josef Kepplinger schrieb am 5.12.2022: " Bei guten EHV ist Planschwassereintritt durch Fugen ausdrücklich mitversichert. Das sollte dann in so einem Fall für eine Deckung reichen "

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