7Ob97/22y
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Klausel:
„Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht
Unabhängig davon, ob Sie einen Versicherungsvertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rentenleistungen vorsieht, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Auszahlung der Kapitalleistung in verschiedenen Rentenformen nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen zu beanspruchen (weshalb die Höhe der Rente erst unmittelbar vor dem Rentenzahlungsbeginn garantiert werden kann und alle früher gemachten Zahlungsangaben unverbindlich sind). [...]“
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den VN über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, kann nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem VN offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ in Klausel 1 überhaupt keine Erläuterung erfahren. Die Klausel ist insoweit im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent und damit unwirksam.
versdb 2022, 70
Lebensversicherung
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