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OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

(Bild: © versdb)

OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

01. März 2023

|

5 Min. Lesezeit

|

Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Reisestorno nach Einreiseverbot aufgrund COVID 19

Ausschluss in Reisestornoversicherung:
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die -
[...]
6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten;
[…]

Der VN hatte einen Heliskiing-Urlaub in Alaska vom 28. 3. 2020 bis 4. 4. 2020 inkl. Flüge gebucht.
Am 11. 3. 2020 sprach die WHO eine Pandemiewarnung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) aus. Am 13. 3. 2020 trat ein allgemeines Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten von Amerika für Reisende aus dem Schengenraum in Kraft. Der VN erlangte davon Kenntnis und wartete die Ereignisse vorerst ab. Am 18. 3. 2020 überknöchelte der VN als er eine Stiege in seinem Wohnhaus hinunter ging. Dabei zog er sich eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks zu, die zu seiner Reiseunfähigkeit führte. Am 20. 3. 2020 stornierte der VN seinen Heliskiing-Urlaub und kurz darauf auch den Hin- und Rückflug von Seattle nach Alaska; dafür musste er 100 % Stornokosten entrichten.

OGH: Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich kein im Rahmen der Stornoversicherung des VN versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des VN lag somit auch noch gar kein Versicherungsfall vor. Ein Versicherungsfall ist erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des VN eingetreten. Da die Verletzung des VN aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss des Art 6.1.11. auf ihn nicht anwendbar. Für die Verletzung des VN besteht daher Versicherungsdeckung im Bereich Stornoschutz des Versicherungsvertrags.

versdb 2023, 18
Reisestornoversicherung
7Ob203/22m

Vertrauensunwürdige Person

Die Versicherung erstreckt sich zwar grundsätzlich auf vorsätzliche Schädigungshandlungen bestimmter Personen („Vertrauenspersonen“) der versicherten Unternehmen während der Versicherungszeit. Von dieser Risikoumschreibung werden aber durch Ziffer 10.1 der Vertragsbestimmungen von vornherein gewisse Umstände ausgeschlossen: Wenn eine vertrauensunwürdige Person – also eine Person, die bereits bei Versicherungsbeginn eine vorsätzliche Handlung im Sinn von Ziffer 1 begangen hat – einen Schaden herbeiführt und das versicherte Unternehmen bei Versicherungsbeginn von der Vertrauensunwürdigkeit wusste, soll kein Versicherungsschutz bestehen. Das Risiko für eine vertrauensunwürdige Person soll daher nicht versichert sein.

versdb 2023, 20
Vertrauensschaden
7Ob136/22h

Unklarheiten bei Formulierung durch Makler

Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, die sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (§ 915 zweiter Fall ABGB). Da die hier relevanten Vertragsbestimmungen von der vom VN beauftragten Versicherungsmaklerin in das vertragliche Geschehen eingeführt wurden, gehen Unklarheiten zu dessen Lasten. Dass die Maklerin im Zuge der Ausarbeitung des Vertragswerks als Grundlage ein gängiges Bedingungswerk herangezogen hat, hat keine Relevanz, ist dies doch bei der Erstellung von Verträgen regelmäßig der Fall.

versdb 2023, 20
- Allgemein
7Ob136/22h

Solidarverpflichtung mehrerer Versicherer für Abwehrkosten

Das Risiko Abschlussprüfung ist bei dritten Versicherern, das Risiko Prospektkontrolle jedoch bei der Beklagten versichert. Die gegen die Klägerin (VN) erhobenen Ansprüche werden – in Form der Anspruchskonkurrenz – sowohl auf Prospekthaftung als auch auf ihre Haftung als Abschlussprüferin gestützt. Die grundsätzliche Deckungspflicht der Beklagten für die Abwehrkosten folgt bereits aus der Inanspruchnahme aus dem bei ihr versicherten Risiko Prospekthaftung, selbst wenn auch Ansprüche aus dem versicherten Risiko Abschlussprüfung geltend gemacht wurden, für das keine Deckungspflicht der Beklagten besteht. Gleiches gilt für die Deckungspflicht der U* und der G* für die Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Risiko Abschlussprüfung, obwohl Ansprüche aus dem Risiko Prospekthaftung bei ihnen nicht versichert sind. Dadurch wird eine Solidarverpflichtung der beteiligten Versicherer begründet.

Die Frage, für welche konkreten Verfahrenshandlungen innerhalb der Verfahren und in welchem Ausmaß die Beklagte Deckung zu gewähren hat, betrifft die Höhe des Anspruchs. Dabei wird zu klären sein, welche Verfahrenshandlungen in den Haftpflichtprozessen der Abwehr der Ansprüche aus der Prospekthaftung und/oder der Haftung als Abschlussprüferin dienten. Abgesehen von der Frage der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Abwehrkosten kann keine Deckungspflicht der Beklagten für jene Kosten bestehen, die ausschließlich für die Abwehr der Haftung der Klägerin als Abschlussprüferin aufgelaufen sind.

versdb 2023, 19
Haftpflichtversicherung
7Ob125/22s

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